RS OGH 2000/5/16 11Os72/84, 13Os188/84, 13Os132/96, 11Os4/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1984
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine durch Gewaltanwendung im Rahmen eines Raubes herbeigeführte, nicht als Mord zu beurteilende Todesfolge wird durch Subsumtion unter § 143 letzter Fall StGB in ihrem Unwert voll erfaßt; eine solche Tat kann nicht als Raub und Totschlag (§ 76 StGB) oder Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 83, § 86 StGB) beurteilt werden.Eine durch Gewaltanwendung im Rahmen eines Raubes herbeigeführte, nicht als Mord zu beurteilende Todesfolge wird durch Subsumtion unter Paragraph 143, letzter Fall StGB in ihrem Unwert voll erfaßt; eine solche Tat kann nicht als Raub und Totschlag (Paragraph 76, StGB) oder Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraph 83,, Paragraph 86, StGB) beurteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092382

Dokumentnummer

JJR_19840626_OGH0002_0110OS00072_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten