Norm
StGB §76Rechtssatz
Eine durch Gewaltanwendung im Rahmen eines Raubes herbeigeführte, nicht als Mord zu beurteilende Todesfolge wird durch Subsumtion unter § 143 letzter Fall StGB in ihrem Unwert voll erfaßt; eine solche Tat kann nicht als Raub und Totschlag (§ 76 StGB) oder Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 83, § 86 StGB) beurteilt werden.Eine durch Gewaltanwendung im Rahmen eines Raubes herbeigeführte, nicht als Mord zu beurteilende Todesfolge wird durch Subsumtion unter Paragraph 143, letzter Fall StGB in ihrem Unwert voll erfaßt; eine solche Tat kann nicht als Raub und Totschlag (Paragraph 76, StGB) oder Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraph 83,, Paragraph 86, StGB) beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092382Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0110OS00072_8400000_001