Norm
ABGB §934Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 934 ABGB ist ein Vertrag, in welchem ein Leistungsaustausch der Parteien vorgesehen ist. Maßgebend ist die Differenz im objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung. Ist der Wert der Leistung nicht festzustellen, dann ist § 934 ABGB nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018951Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0020OB00579_8400000_001