RS OGH 1984/6/27 1Ob578/84, 1Ob16/86, 1Ob501/92, 9ObA140/01f, 9Ob241/02k, 9Ob33/03y, 16Ok48/05, 2Ob9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1984
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Norm

ZPO §43
KartG 1988 §82 Z3 liltc
KartG 2005 §52

Rechtssatz

Handelt es sich um Urteilsansprüche, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht nach freiem Ermessen das Verhältnis des erfolgreichen und des abgewiesenen Begehrens zu bemessen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 578/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 578/84
  • 1 Ob 16/86
    Entscheidungstext OGH 14.05.1986 1 Ob 16/86
  • 1 Ob 501/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 501/92
  • 9 ObA 140/01f
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 140/01f
    Vgl auch; Beisatz: Lässt sich das Verhältnis nicht eindeutig rechnerisch bestimmen, so hat das Gericht das Verhältnis des erfolgreichen und des abgewiesenen Begehrens nach freiem Ermessen zu bemessen. (T1)
  • 9 Ob 241/02k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k
  • 9 Ob 33/03y
    Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 Ob 33/03y
    Vgl; Beisatz: Verfahren wegen Ehescheidung: Bei überwiegendem Verschulden eines der Ehegatten ist die Ausmessung des Kostenersatzes dem begründeten Ermessen des Gerichtes zu überlassen, das hiebei auf die besonderen Umstände des Falles, insbesondere auf den Grad des Verschuldens Bedacht zu nehmen hat. Danach entspricht es der Billigkeit, den gegenständlichen Prozesserfolg der Beklagten mit drei Viertel zu bewerten. (T2)
    Veröff: SZ 2003/83
  • 16 Ok 48/05
    Entscheidungstext OGH 17.10.2005 16 Ok 48/05
    Vgl auch; Beisatz: § 82 Z 3 lit c KartG entspricht inhaltlich der Bestimmung des § 43 Abs 1 erster Satz ZPO. Die in der Rechtsprechung zu dieser Kostennorm des streitigen Verfahrensrechts entwickelten Grundsätze haben gleichermaßen auf die Gebührenbestimmung im außerstreitigen Kartellverfahren Anwendung zu finden. (T3)
  • 2 Ob 99/06g
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 99/06g
  • 16 Ok 11/09
    Entscheidungstext OGH 11.01.2010 16 Ok 11/09
    Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier zu § 52 Abs 2 KartG 2005. (T4)
    Beisatz: Siehe dazu RS0125487. (T5)
  • 2 Ob 173/12y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
    Auch
  • 9 ObA 124/17a
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 124/17a
    Vgl auch
  • 16 Ok 1/19m
    Entscheidungstext OGH 03.06.2019 16 Ok 1/19m
    Beisatz: Dem Gericht kommt bei seiner Beurteilung ein erheblicher Spielraum zu. Im Zuge dieser Beurteilung ist vor allem die unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen Teilbegehren von Bedeutung, aber auch der jeweilige Verfahrensaufwand. (T6)
    Beisatz: Im kartellrechtlichen Verfahren ist bei der Entscheidung über die Zahlungspflicht zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin das „deklarierte Hauptziel“ erreicht und dieser Ausgang beträchtliche wirtschaftliche Auswirkungen hat. Eine rein nach formalen Gesichtspunkten vorgenommene Aufteilung auf mehrere Anträge ohne Bedachtnahme auf den wirtschaftlichen Gehalt oder den verursachten Verfahrensaufwand würde diesen Kriterien nicht entsprechen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035831

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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