RS OGH 1984/6/27 3Ob547/84, 8Ob542/85, 1Ob603/86, 7Ob273/00y, 6Ob205/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1984
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Norm

ABGB §1300 B

Rechtssatz

Welche die bestimmten dritten Personen sind, für die die Auskunft eine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen, ihnen als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, wobei darauf zu achten ist, für welche Zwecke das Gutachten erstattet wurde (im gleichen Sinn bereits SZ 16/143, 6 Ob 475/60). Nicht in Frage kommt eine Verantwortlichkeit gegenüber beliebigen Personen, im Zweifel auch dann nicht, wenn der Gutachter weiß, daß seine Stellungnahme verbreitet werden soll.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 547/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 547/84
    Veröff: RdW 1985,9 = SZ 57/122
  • 8 Ob 542/85
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 8 Ob 542/85
    Veröff: RdW 1985,306
  • 1 Ob 603/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 603/86
    nur: Welche die bestimmten dritten Personen sind, für die die Auskunft eine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen, ihnen als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung. (T1)
  • 7 Ob 273/00y
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 273/00y
    nur: Welche die bestimmten dritten Personen sind, für die die Auskunft eine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen, ihnen als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, wobei darauf zu achten ist, für welche Zwecke das Gutachten erstattet wurde. (T2)
  • 6 Ob 205/19v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 205/19v
    nur: Nicht in Frage kommt eine Verantwortlichkeit gegenüber beliebigen Personen, im Zweifel auch dann nicht, wenn der Gutachter weiß, dass seine Stellungnahme verbreitet werden soll. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026558

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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