RS OGH 2025/9/30 3Ob547/84; 8Ob542/85; 1Ob603/86; 7Ob273/00y; 6Ob205/19v; 10Ob17/25k; 7Ob69/25k; 4Ob

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Veröffentlicht am 27.06.1984
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Rechtssatz

Welche die bestimmten dritten Personen sind, für die die Auskunft eine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen, ihnen als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, wobei darauf zu achten ist, für welche Zwecke das Gutachten erstattet wurde (im gleichen Sinn bereits SZ 16/143, 6 Ob 475/60). Nicht in Frage kommt eine Verantwortlichkeit gegenüber beliebigen Personen, im Zweifel auch dann nicht, wenn der Gutachter weiß, daß seine Stellungnahme verbreitet werden soll.

Entscheidungstexte

  • RS0026558">3 Ob 547/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 547/84
    Veröff: RdW 1985,9 = SZ 57/122
  • RS0026558">8 Ob 542/85
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 8 Ob 542/85
    Veröff: RdW 1985,306
  • RS0026558">1 Ob 603/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 603/86
    nur: Welche die bestimmten dritten Personen sind, für die die Auskunft eine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen, ihnen als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung. (T1)
  • RS0026558">7 Ob 273/00y
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 273/00y
    nur: Welche die bestimmten dritten Personen sind, für die die Auskunft eine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen, ihnen als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, wobei darauf zu achten ist, für welche Zwecke das Gutachten erstattet wurde. (T2)
  • RS0026558">6 Ob 205/19v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 205/19v
    nur: Nicht in Frage kommt eine Verantwortlichkeit gegenüber beliebigen Personen, im Zweifel auch dann nicht, wenn der Gutachter weiß, dass seine Stellungnahme verbreitet werden soll. (T3)
  • RS0026558">10 Ob 17/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 10 Ob 17/25k
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
  • RS0026558">7 Ob 69/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 7 Ob 69/25k
    Beisatz: Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung. (T4); nur T2; nur T3
  • RS0026558">4 Ob 34/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 34/25s
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
  • RS0026558">8 Ob 50/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 Ob 50/25y
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026558

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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