Norm
ABGB §1300 BRechtssatz
Die Haftung für die Auskunftserteilung gegenüber Dritten wird von der Lehre auch auf objektiv - rechtliche Schutzwirkungen gestützt, der Dritte von Gesetzes wegen in den Schutzbereich des Verpflichtungsverhältnisses einbezogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026561Dokumentnummer
JJR_19840627_OGH0002_0030OB00547_8400000_005