TE OGH 1988/6/30 8Ob667/87

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner, Dr.Huber und Dr.Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter S***, Landmaschinenhändler, Dürener Straße 9, D-5170 Jülich, vertreten durch Dr.Peter Fichtenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*** V*** reg. Genossenschaft mbH,

Hauptplatz 11-12, 2130 Mistelbach, vertreten durch Dr.Armin Paulitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen DM 787.544,72 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8. September 1987, GZ 5 R 129/87-66, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 24. März 1987, GZ 4 Cg 231/85-61, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 36.241,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 8.400,-- an Barauslagen und S 2.531,06 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Landmaschinenhändler. Im Juni 1979 kam es zwischen ihm und dem Landmaschinenhändler Erich C*** zu ersten geschäftlichen Beziehungen. Dabei wurde vereinbart, daß der Kläger verschiedene Landmaschinen an Erich C*** zum Weiterverkauf liefert, wobei der Kaufpreis von Erich C*** nicht sofort bei Lieferung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt werden solle. Die Kaufpreisforderung des Klägers sollte mit Wechseln Erich C*** sichergestellt werden. Über die finanzielle Lage Erich C*** wurde dabei nicht gesprochen. Vor Abschluß der folgenden Kaufverträge holte der Kläger keine Auskünfte über die Bonität Erich C*** ein, insbesondere nicht von der V*** H*** an der March reg. Genossenschaft mbH (in der Folge: V*** H*** genannt), deren Kreditnehmer Erich C*** war. Die K*** D***, die Hausbank des Klägers, fragte am 5.Juli 1979 telefonisch bei der V*** H***, deren Rechtsnachfolgerin die beklagte Genossenschaft ist, wegen der Bonität Erich C*** an. Dieses Ferngespräch wurde auf Seiten der K*** D*** von Hubert M*** mit Stephanie D*** von der V*** H*** geführt. Hubert M*** legte über dieses Ferngespräch einen Aktenvermerk an (Beilage I), wonach ihm Frau D*** mitgeteilt habe, daß es sich bei der Firma Erich C*** um eine alt eingesessene und gut eingeführte Landmaschinenfirma handelt und DM 485.000,-- in Fälligkeiten nach der Ernte Einlösung finden dürften. Diese telefonische Auskunft wurde von der V*** H*** der K*** D*** ohne irgend

eine Haftung erteilt. Eine schriftliche Bestätigung dieser mündlichen Auskunft erfolgte nicht. Anlaß für die fernmündliche Einholung dieser Auskunft bei der V*** H*** war der Umstand, daß der Kläger mehrere Wechsel im Betrag von DM 450.000,-- der K*** D*** als seiner Hausbank zum Ankauf übergeben hatte. Da diese Summe sowohl den Kreditrahmen des Klägers bei seiner Hausbank überstieg als auch der Kläger die Auslieferung der Maschinen an Erich C*** vom Ankauf der Wechsel durch seine Hausbank abhängig gemacht hatte, erfolgte lediglich eine telefonische Auskunftseinholung. Obwohl es auch bei der K*** D*** üblich ist, daß grundsätzlich über

fernmündliche Auskünfte - insbesondere bei derartigen Beträgen - auch eine schriftliche Bestätigung der mündlich erteilten Auskunft angefordert wird, unterblieb die Einholung einer solchen schriftlichen Bestätigung, weil dies von der Wechselabteilung der K*** D*** vergessen worden war. Auch im Bankverkehr in der BRD ist es üblich, daß mündlich eingeholte Bankauskünfte schriftlich bestätigt werden. Für die K*** D*** genügte jedoch die telefonische Auskunft der V*** H***, um die vom Kläger angebotenen Wechsel über zirka DM 450.000,-- anzukaufen. Dieser Umstand war für die klagende Partei ausschlaggebend, die an C*** verkauften Landmaschinen tatsächlich auszuliefern. Dieser von der Hausbank des Klägers zu dessen Gunsten erfolgten Wechseldiskontierung ging folgender Schriftverkehr zwischen dem Kläger und Erich C*** bzw. der V*** H*** voraus:

Mit Fernschreiben vom 20.Juni 1979 bot der Kläger Erich C*** fünf Mähdrescher zum Kauf an. Mit Telex vom selben Tag erfolgte die Bestellung durch Erich C***; wobei von Erich C*** noch zusätzlich angeführt wurde, daß die Bezahlung gegen Deckungswechsel bis 31.Dezember 1979 erfolgt, zinsen- und spesenfrei bis 1. September 1979. In diesem Telex wurde weiters die Übersendung von sechs Deckungswechsel in DM mit gesonderter Post an den Kläger angekündigt und gleichzeitig um rasche Verladung der Maschinen gebeten, und zwar unter Hinweis auf den unmittelbar bevorstehenden Lohndrusch. Auf Grund dieses Telex Erich C*** besprachen der Kläger bzw. dessen Gattin die weitere Entwicklung dieses Auftrages mit ihrer Hausbank. In der Folge richtete der Kläger auf Grund der ihm von seiner Hausbank erteilten Information ein weiteres Telex an Erich C***, indem außer einer Preiskorrektur darauf hingewiesen wurde, daß seine Hausbank für den Ankauf der Wechsel a) die genaue Firmenanschrift mit Angabe von Kreditinstitut und Kontonummer,

b) die selbstschuldnerische Bürgschaft der Hausbank Erich C*** sowie c) Wechsel mit Zahlungsort Jülich benötige. Mit Telex vom 21. Juni 1979 teilte Erich C*** dem Kläger die genaue Firmenanschrift, die Bankverbindung sowie seinen Bahnhof mit. Hinsichtlich der zu übersendenden Wechsel wurde weiters um Bekanntgabe ersucht, bei welcher Bank die Wechsel zahlbar gestellt werden sollten. Am 22.Juni 1979 unterbreitete der Kläger mit Telex Erich C*** einen konkreten Finanzierungsvorschlag, wobei vier Wechsel mit verschiedenen Wechselsummen zum 1.September 1979 und zwei weitere Wechsel mit 1.Oktober 1979 fälliggestellt werden sollten. Dieses Telex hat weiters folgenden Wortlaut: "Wir senden die Maschinen an Sie ab. Sie übereignen Ihrer Bank nach Ankunft die neuen Mähdrescher und Ihre Bank bestätigt uns dann, daß diese Maschinen bis zum 1.9.1979 an uns bezahlt werden. Für die gebrauchten Mähdrescher verlängern wir Ihren Wechsel bis 31.12.1979. Klären Sie dies bitte mit Ihrer Bank ab und senden Sie uns eine Bestätigung Ihrer Bank, daß diese bereit ist das Geschäft so abzuwickeln. Die gebrauchten Mähdrescher können dann Dienstag nach Eingang der Wechsel und der Bankbestätigung verladen werden". Mit Telex vom 27.Juni 1979 urgierte der Kläger bei Erich C*** die noch nicht eingelangten Wechsel. Kurz darauf (das genaue Datum konnte nicht festgestellt werden) langte beim Kläger ein Schreiben Erich C*** vom 25.Juni 1979 ein, womit Erich C*** sechs Wechsel (vier Deckungsakzepte und zwei Blankoakzepte) übersandte und zur Zahlung anführte: "Die Zahlung erfolgt bis 31.12.1979. Davon zinsen- und spesenfrei bis 1.9.1979. Am 1.9.1979 werden die Kundenanzahlungen von DM 135.000,-- an Sie überwiesen, der verbleibende Rest wird mittels Akzept bis 31.12.1979 verlängert (Altmaschinenrücknahme) gegen Zinsenberechnung zu Lasten der Firma C***. Eine Zahlung vor 31.12.1979 ist möglich gegen aliquote Zinsgutschrift. Die V*** H*** wird bezüglich der Einzahlung der Wechsel ein gesondertes Schreiben an Sie absenden." Das unmittelbar danach beim Kläger eingelangte Schreiben der V*** H*** vom 26.Juni 1979 hat folgenden Wortlaut: "Die Firma C*** hat uns mitgeteilt, daß sie sich Ihnen gegenüber verpflichtet hat, die von Ihr gekauften Mähdrescher bis 1.9.1979 mit DM 135.000,-- zu akontieren und den Rest bis spätestens 31.Dezember 1979 gegen Verrechnung der auflaufenden Zinsen zu begleichen." Abgesehen von der bereits erwähnten telefonischen Auskunft vom 5.Juli 1979 wurden weder vom Kläger noch von dessen Hausbank Bonitätsauskünfte über Erich C*** eingeholt. Ab 5.Juli 1979 wurden vom Kläger an Erich C*** die Mähdrescher ausgeliefert. C*** verkaufte diese Mähdrescher an seine Kunden weiter. Am 23.August 1979 teilte Erich C*** dem Kläger mit, daß die vereinbarte Anzahlung von DM 135.000,-- erst um den 1.September 1979 an ihn überwiesen werde. Mit gleicher Post wurden fünf weitere Wechsel zur Verlängerung bis 31.Dezember 1979 an den Kläger übersandt. Die vereinbarte Anzahlung von DM 135.000,--, die mittels direkter Überweisung an den Kläger erfolgen sollte, wurde von Erich C*** nicht geleistet. In der Folge übersandte Erich C*** dem Kläger noch weitere Wechsel zwecks Prolongierung. Schließlich richtete der Kläger am 28.September 1979 an die V*** H*** folgendes Schreiben: "Mit Schreiben vom 26.6.1979 haben Sie uns zugesagt, daß Herr C*** sich Ihnen gegenüber verpflichtet hat, Kundenanzahlungen für die von uns gelieferten Maschinen in Höhe von DM 135.000,-- bis 1.9.1979 zu leisten. Bis heute ist dies nicht geschehen. Ebenso wurden im Juli von der Firma C*** Ersatzteile bestellt und unsererseits sofort geliefert. Die Teile sind von der Firma C*** bis heute nicht abgenommen worden. Es werden laufend neue Gründe für die Nichtabnahme erfunden. Offensichtlich ist die Firma nicht in der Lage, die Teile zu bezahlen. Geben Sie uns bitte Mitteilung, was mit der Firma C*** los ist, und welche Kunden - auch mit Anschrift - unsere Maschinen erhalten haben. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, werden wir nach dem 4.Oktober 1979 unseren Anwalt einschalten." Das Antwortschreiben der V*** H*** an den Kläger vom 18. Oktober 1979 lautet wie folgt: "Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 28.9. d. J. und teilen Ihnen mit, daß uns die Firma C*** die für die Überweisung von DM 135.000,-- notwendigen Mittel noch nicht zur Verfügung gestellt hat. Nach Rückfrage bei Herrn C*** wurde mit Ihnen ein späterer Zahlungstermin vereinbart. Da wir für die Überweisung Ihnen gegenüber keine Haftung übernommen haben, wurde von uns weder die Lieferung der Maschinen noch deren Verkauf überprüft, sodaß wir auch nicht Namen und Anschrift der Käufer dieser Maschinen kennen. Nach Aussage des C*** wurde wegen der Ersatzteile bereits eine Vereinbarung getroffen." Dieses Schreiben legte der Kläger in der Folge seiner Hausbank vor, wobei auch diese Bank dem Kläger gegenüber erklärte, daß die V*** H*** mit ihrem ersten Schreiben dem Kläger gegenüber keine Haftung übernommen hat. Im Oktober 1979 reiste der Kläger nach Österreich, um die Sachlage abzuklären und zu sehen, ob allenfalls noch Maschinen des Klägers bei Erich C*** sicherzustellen seien. An Ort und Stelle mußte der Kläger jedoch feststellen, daß von den von ihm gelieferten Maschinen keine mehr vorhanden waren. Bei den Gesprächen erklärte Erich C*** dem Kläger, daß er durch eine Aufzugsfirma, die in Konkurs gegangen sei, viel Geld verloren hätte. Dabei verwies er auch auf eine bevorstehende Landesbürgschaft und versprach er dem Kläger, die Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt (Jänner 1980) zu leisten. Der Kläger und Erich C*** suchten gemeinsam den Steuerberater C*** auf; dabei erklärte auch der Steuerberater, daß die Anträge auf Gewährung des Landeskredites bereits gestellt worden seien und die Gewährung einer Landesbürgschaft in Aussicht stehe. Abschließend suchten der Kläger und C*** gemeinsam noch die V*** H*** auf, wobei der Kläger mit Frau D*** sprach. Auch Frau D*** erklärte dem Kläger, daß C*** durch den Konkurs der Firma A*** ziemlich viel Geld verloren habe und daß die Forderungen des Klägers bis Jänner 1980 bezahlt werden könnten, wenn die Landesbürgschaft gewährt werde. Ab diesem Zeitpunkt war dem Kläger aber klar, daß Erich C*** über keine liquiden Mittel verfüge und nur dann bezahlen könne, wenn ihm die Landesbürgschaft gewährt werde. Die ersten Wechselprolongationen erfolgten bereits vor diesem Besuch des Klägers in Österreich. Bei diesem Gespräch bei der V*** H*** wurde auch über die weiteren Lieferungen des Klägers an Erich C*** über ein Dokumenteninkasso gesprochen. In der Folge wurden die vom Kläger am 3. Juli 1979 und 1.August 1979 mit Fälligkeiten vom 3.Oktober 1979 und 10.September 1979 ausgestellten Wechsel, in welchen Erich C*** als Bezogener aufscheint (und über deren Inhalt das Erstgericht auch genaue Feststellungen traf) mehrmals prolongiert, wobei der letzte Zahlungstermin erst nach der am 25.August 1980 auf Antrag Erich C*** erfolgten Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen gelegen wäre. Erich C*** leistete an den Kläger keine Zahlungen. Der Kläger meldete im Konkurs Erich C*** die Forderung von

S 3,775.189,05 an, wovon S 3,220.042,-- vom Masseverwalter in der dritten Klasse der Konkursforderungen anerkannt wurden. Am 3. Oktober 1986 wurde der Konkurs nach Verteilung der Masse gemäß § 139 KO aufgehoben. Die Kursgläubiger dritter Klasse erhielten keine Zahlungen. Dem Kläger war spätestens Ende Jänner 1980 bekannt, daß Erich C*** weder die versprochene Landesbürgschaft genehmigt worden war noch Zahlungen erfolgt sind (wobei diese Feststellung in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt so zu verstehen ist, daß dem Kläger spätestens Ende Jänner 1980 bekannt war, daß die Landesbürgschaft bis dahin - im Gegensatz zu den von Erich C*** und der Direktorin der V*** H*** im Oktober 1979 ausgesprochenen Hoffnung - noch nicht erreicht war - vgl. Berufungsurteil S. 7 f -). Erich C*** war Ende 1978 zahlungsunfähig. Dies war spätestens im Frühjahr 1979 und nach Konkurseröffnung der A*** am 6.März 1979 für Erich Christ erkennbar. Vom Jahresbeginn 1979 an wurden Exekutionen gegen das Vermögen Erich C*** geführt. Der Kreditstand Erich C*** bei der beklagten Genossenschaft betrug am 1.Jänner 1979 S 4,294.000,-- und am 25. August 1980 (Konkurseröffnung) S 3,751.000,--; die beklagte Partei konnte somit nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Erich C*** den Kontostand um S 0,6 Mill absenken; anderseits aber erlitt die beklagte Partei S 1,3 Mill Verluste aus der Bürgschaft Erich C*** für die A***, wodurch sich das Gesamtkreditvolumen der beklagten Partei um zirka S 0,7 Mill erhöhte. Die finanzielle Situation Erich C*** verschlechterte sich im Laufe des Jahres 1979 durch einen weiteren Verlust von S 5,101.000,-- erheblich. Ende 1979 waren bei Erich C*** an flüssigen Mitteln nur mehr S 1,4 Mill Lieferforderungen, Wechsel und Zahlungsmittel vorhanden, ferner Vorräte von S 1,9 Mill, die jedoch nur, soweit sie rasch verkäuflich waren, zu den flüssigen Mitteln gehörten. Aus der Bilanz des Erich C*** 1977 war für die beklagte Genossenschaft Zahlungsunfähigkeit nicht erkennbar. Die Auskünfte der V*** H*** wurden weder gegenüber der Hausbank des Klägers, noch gegenüber dem Kläger entgeltlich erteilt. Diese Auskünfte erfolgten auch nicht wissentlich falsch. Sämtliche Auskünfte seitens der V*** H*** erfolgten unter Haftungsausschluß. Die genannte Bilanz Erich C*** für das Jahr 1977 wies einen Gewinn von

S 112.000,-- aus. Die Bilanz für das Jahr 1978 wurde der beklagten Genossenschaft erst im Juni 1980 vorgelegt. Der beklagten Partei war zwar bekannt, daß A*** im März 1979 in Konkurs gegangen ist, es war jedoch in einem im Jänner 1979 zwischen Stephanie D*** einerseits und Rechtsanwalt Dr.C*** bzw. dem Steuerberater Walter H*** anderseits stattgefundenen Gespräch betont worden, daß die Insolvenz der A*** auf das Unternehmen Erich C*** keine Auswirkungen haben werde. Die Unrichtigkeit dieser Mitteilungen mußte die beklagte Genossenschaft erst durch Einsichtnahme in die Bilanzen des Erich C*** für 1978, d.h. im Juni 1980 zur Kenntnis nehmen. Erich C*** hat im Jahr 1979 nicht nur Bankverbindungen zur beklagten Partei, sondern auch zu anderen Banken, insbesondere zur R*** B*** unterhalten. Erich C*** wickelte dabei etwa 70 % seiner Geldgeschäfte mit der beklagten Partei und etwa 30 % mit der R*** B*** ab. Erich C*** hatte seine Geschäftsbeziehungen im Importgeschäft derart gestaltet, daß er die von ihm importierten Maschinen mit Wechsel bezahlte, wobei Zahlungsziele zwischen 6 und 12 Monaten vorgesehen waren. Nach Lieferung der Maschinen verkaufte er diese an Kunden, wobei er den Kaufpreis teilweise bar bzw. teilweise in Form von Wechseldiskonten für sich vereinnahmte. Der Erlös aus diesen von Erich C*** verkauften Maschinen ging zu etwa 80 % an die beklagte Partei und zu etwa 20 % an andere Banken, darunter auch die V*** P***. Die Erlöse aus den Kundenwechseln Erich C***, die er bei der V*** P*** einlöste, wurden auf seine Konten bei der V*** H*** überwiesen. Durch diese Überweisung der Verkaufserlöse wurden die Forderungen der beklagten Partei gegenüber Erich C*** herabgesetzt. Über Anweisung Erich C*** zahlte die beklagte Partei auch ausländische Lieferantenwechsel. Erich C*** wies jedoch die beklagte Genossenschaft nicht an, Zahlungen an den Kläger zu tätigen. Hätte Erich C*** die Beklagte angewiesen, die offenen Forderungen des Klägers zu bezahlen, wäre dies zu Lasten anderer Gläubiger gegangen. Das gegen Erich C*** eingeleitete Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Erich C*** wird unter anderem wegen seiner Geschäftsbeziehungen zum Kläger das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges vorgeworfen. Hinsichtlich Stephanie D*** fand die Staatsanwaltschaft keinen Grund zu einer weiteren Verfolgung.

Mit der am 25.Juli 1986 erhobenen Klage begehrte der Kläger von der beklagten Genossenschaft nach Einschränkung des Klagebegehrens die Bezahlung von S 787.544,72 s.A. Die V*** H*** habe durch laufende Kreditgewährung trotz erkennbarer Zahlungsunfähigkeit Erich C*** die Konkurseröffnung über dessen Vermögen hinausgezögert. C*** habe deshalb weiterwirtschaften können. Auf diese Weise habe sich der Schaden mehr und mehr vergrößert. Außerdem habe die V*** H*** gegenüber dem Kläger und dessen Hausbank

unrichtige Auskünfte über die Bonität des Erich C*** gegeben und dadurch den Kläger veranlaßt, mehrere Prolongationen zu bewilligen. Die Direktorin der V*** H*** habe im Dezember 1979 die Gewährung einer Landesbürgschaft an Erich C*** als sicher hingestellt und Zweifel des Klägers an der Leistungsfähigkeit Erich C*** zerstreut. Auf Grund des Verhaltens der V*** H*** habe der Kläger einen Schaden in Höhe des Klagebegehrens erlitten, der sich aus dem erst im Laufe des Konkursverfahrens feststellbaren Forderungsausfall im Konkurs, einem Schaden wegen geringerer Umsätze und Gewinne in den Jahren 1980 bis 1982 und Kosten zusammensetze. Die beklagte Genossenschaft beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Anfragen über die wirtschaftliche Situation des Erich C*** seien nach dem damaligen Wissensstand wahrheitsgemäß beantwortet worden. Eine Landesbürgschaft für Erich C*** sei zwar in Aussicht gestanden, doch habe die V*** H*** dies dem Kläger gegenüber nie als sicher hingestellt. Zwischen der V*** H*** und dem Kläger hätten keine vertraglichen Beziehungen bestanden, weshalb die beklagte Genossenschaft nur für wissentlich falsch erteilte Auskünfte haften würde. Die Forderung des Klägers sei verjährt, weil er spätestens im Jänner 1980 gewußt habe, daß die Wechsel nicht eingelöst würden und daher ein Schaden drohe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den bereits wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß die V*** H*** die Gewähr für ihre Auskünfte ausgeschlossen habe. Die Auskünfte seien weder entgeltlich noch wissentlich falsch erteilt worden. Im Verhalten der V*** H*** könne auch keine grobe Fahrlässigkeit erkannt werden, weil ihr erst mit Vorliegen der Bilanz für das Jahr 1978 die Tragweite des Konkurses der A*** für das Unternehmen Erich C*** bekannt geworden sei. Die Beklagte hafte für die Weitergabe der an die Hausbank des Klägers gerichteten Auskünfte nicht, weil diese nicht im Auftrag oder als indirekter Stellvertreter des Klägers, sondern im eigenen Namen und aus eigener Veranlassung angefragt habe. Außerdem sei die Klageforderung verjährt, weil dem Kläger spätestens im Jänner 1980 der Schaden und das angeblich schädigende Ereignis, nämlich die Bankauskunft der beklagten Genossenschaft bekannt gewesen sei. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf die Kreditgewährung der V*** H*** an Erich C*** stütze, mache er kein rechtswidriges Verhalten geltend, weil es ja geradezu Aufgaben der Banken sei, ihren Kunden Kredite zu gewähren.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmängel, billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und legte dessen Feststellungen - mit der bereits wiedergegebenen Klarstellung - seiner Entscheidung zugrunde. Von dieser Sachverhaltsgrundlage ausgehend, erachtete das Berufungsgericht auch die Rechtsrüge im Ergebnis als nicht berechtigt. Es pflichtet der Berufung allerdings insofern bei, als die Verjährung der Klageforderung noch nicht eingetreten sei, weil dem Kläger der in der Uneinbringlichkeit seiner Kaufpreisforderungen bestehende Schade erst nach Verweigerung der Landesbürgschaft und der Unmöglichkeit einer Befriedigung im folgenden Konkursverfahren bekannt geworden sei. Dazu komme, daß ihm zu diesem Zeitpunkt zwar die objektive Unrichtigkeit von Auskünften, nicht aber die für die Beurteilung des behaupteten Verschuldens der V*** H*** maßgeblichen Umstände hätten bekannt sein können, sodaß er im Jänner 1980 nicht in der Lage gewesen wäre, eine Klage mit Aussicht auf Erfolg zu erheben. Die Verjährungsfrist habe daher nicht im Jänner 1980 begonnen, als der Kläger bloß gewußt habe, daß die Landesbürgschaft bis dahin noch nicht bewilligt gewesen sei. Daß der Kläger in Kenntnis der für die Klageführung notwendigen Umstände, insbesondere über den zu erwartenden Eintritt eines Schadens und schuldhaftes Verhalten der V*** H*** schon früher als 3 Jahre vor dem 25.Juli 1983 eingebrachten Klage gehabt hätte, habe die beklagte Partei weder behauptet noch bewiesen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB sei daher im Zeitpunkt der Klageeinbringung noch nicht abgelaufen gewesen und durch diese nach § 1497 ABGB unterbrochen worden.

Der Kläger habe sein Begehren im Verfahren vor dem Erstgericht im wesentlichen auf zwei Rechtsgründe gestützt. Einerseits habe er behauptet, die V*** H*** habe trotz erkennbarer Zahlungsunfähigkeit des Erich C*** diesem das Weiterwirtschaften ermöglicht und die Konkurseröffnung hinausgezögert; anderseits leite er seinen Schadenersatzanspruch aus einer unrichtigen Bonitätsauskunft der V*** H*** ab. Auf den zunächst genannten Rechtsgrund komme die Berufung nicht mehr zurück. Im Rahmen der allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung bei gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge müsse aber auch zu diesem Rechtsgrund Stellung genommen werden. Wenn mit einer Kreditgewährung kein anderer Zweck verfolgt werde, als die Kredithingabe gegen Entgelt, sei ein solches Geschäft typischerweise nicht gefährlich; vielfach wirke es sich sogar positiv aus. Ein Kreditgeber brauche sich auch grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob das Kreditgeschäft für seinen Partner vorteilhaft sei oder nicht und wofür dieser den Kredit verwenden wolle, ebensowenig darum, ob es für dessen Gläubiger zum Nutzen oder Nachteil ausschlage (vgl. Koziol, Die Haftung wegen Konkursverzögerung durch Kreditgewährung, RdW 1983, 34 ff und 66 ff, insbesondere 67). Eine Kreditgewährung trotz Konkursreife sei an sich nicht rechtswidrig, sondern nur unter zusätzlichen Voraussetzungen, wie etwa der bewußten Verleitung zur Konkursverschleppung oder der Scheinsanierung (vgl. SZ 57/122 mwN). Derartige Fälle lägen aber nach den Feststellungen hier nicht vor, sodaß der Anspruch des Klägers, soweit er sich auf die behauptete Konkursverzögerung durch Kreditgewährung stütze, nicht berechtigt sei.

Die Rechtsrüge beschäftige sich im Zusammenhang mit der geltend gemachten Haftung der Beklagten für die falsche Bonitätsauskunft zunächst mit der Frage, ob die Beklagte für die Erklärungen der Stephanie D*** hafte. Die Haftung der Beklagten für die Auskünfte der damaligen Leiterin der V*** H*** sei zu bejahen, auch wenn sie nicht Organ dieser Genossenschaft gewesen sei (vgl. Welser,

Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten, 72 mwN; Canaris, Großkomm. HGB3 III/3 (2.Bearbeitung), Rdn 90). Auch die Beklagte habe in ihrer Berufungsbeantwortung ausdrücklich erklärt, dies nicht zu bezweifeln, sodaß es diesbezüglich keiner eingehenderen Begründung bedürfe. Den weiteren Ausführungen der Berufung könne allerdings nicht beigetreten werden. Sie erblicke ein Verschulden der Stephanie D*** darin, daß diese bei ihrer Auskunftserteilung an die K*** D*** am 5.Juli 1979 nicht auf den hohen Forderungsausfall des Erich C*** durch den Konkurs der A*** hingewiesen habe. Die Berufung gehe mit diesen Ausführungen am festgestellten Sachverhalt vorbei, wonach der V*** H*** erst mit der Vorlage der Bilanz 1978 im Juni 1980 das Ausmaß der Auswirkungen des genannten Konkurses auf das Unternehmen des Erich C*** bekannt geworden sei. Im übrigen wäre das Verschulden auch deshalb zu verneinen, weil eine Bonitätsauskunft, die wie die gegenständliche telefonisch eingeholt worden sei, auch für den Empfänger dieser Auskunft zweifelsfrei erkennen ließe, daß sie spontan erfolgt sei, sodaß eine gründliche Prüfung oder weitere Nachforschungen nicht hätte erwartet werden können. Zu beachten sei außerdem, daß die eine Auskunft erteilende Bank sich "zwischen Scylla und Charybdis" bewege, wie Welser (aaO, 100) formuliere, weil ihr einerseits die Haftung gegenüber dem Anfragenden für die Folgen einer Fehlauskunft und anderseits die Haftung gegenüber ihrem Kunden für den Kreditschaden wegen pessimistischer Auskunft drohe. Die Bonitätsauskunft müsse daher - basierend auf dem jeweiligen Wissensstand der Bank - so formuliert werden, daß die Bank die genannten Haftungen vermeiden könne. In diesem Sinne sei die von Stephanie D*** am 5.Juli 1979 gegebene Auskunft zu sehen, die jedenfalls insoferne richtig gewesen sei, als das Unternehmen des Erich C*** "alteingesessen und gut eingeführt" gewesen sei, wie sich aus der seit 1964 (Zeuge C*** AS 64) bestehenden Geschäftsverbindung mit der V*** H*** ergäbe. Die weiters in der telefonischen Auskunft enthaltene Prognose, daß DM 450.000,-- in Fälligkeiten nach der Ernte Einlösung finden dürften, sei eine vorsichtige subjektive Beurteilung künftiger Entwicklungen, an deren Richtigkeit kein strenger Maßtstab anzulegen sei. Derartige Prognosen müßten sich in erster Linie auf Erfahrungen aus den vergangenen Jahren stützen. Wenn daher Erich C*** in den vergangenen Jahren Geschäfte in dieser Größenordnung ordnungsgemäß abgewickelt habe, liege in der darauf beruhenden Prognose kein schuldhaftes Verhalten der Direktorin der V*** H***. Eine Gewähr für das Zutreffen der Prognose werde durch die Erteilung einer Bonitätsauskunft nicht übernommen. Es handle sich bei solchen Auskünften nämlich nicht um eine billige Kreditversicherung, mit welcher der Empfänger das Risiko eines von ihm geschlossenen Kreditkaufes auf einen potenten Garanten überwälzen könne. Selbst wenn man das Verhalten der Stephanie D*** bei der Auskunftserteilung am 5.Juli 1979 als fahrlässig bezeichnen könnte, wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil eine Haftung der Beklagten nur dann in Frage käme, wenn Stephanie Doman bei der Auskunftserteilung Vorsatz oder (krasse) grobe Fahrlässigkeit zur Last gefallen wäre. Sie habe nach den Feststellungen bei der Auskunftserteilung die Haftung ausgeschlossen. Auch ihrem Gesprächspartner sei klar gewesen, daß die V*** H*** keine Haftung übernehme. Der vereinbarte Haftungsausschluß bei einer Bonitätsauskunft sei zulässig und umfasse leichte und schlichte grobe Fahrlässigkeit. Nur der Ausschluß der Haftung für vorsätzliche oder kraß grob fahrlässige Schadenszufügung sei sittenwidrig. Kreditauskünfte beinhielten, wiewohl sie gegenüber einem Kunden oder auch gegenüber einem Nichtkunden ohne besonderes Entgelt erbracht werden, ein hohes Schadensrisiko. Es bestehe bei diesen Auskünften, obwohl es sich bei ihnen um ein Massengeschäft handle, die eminente Gefahr, daß einmal eine falsche Auskunft unterlaufe, weil die zu beurteilenden Verhältnisse sehr komplex und Bewertungen entsprechend diffizil seien, wozu noch komme, daß gerade bei den mit einer Auskunft oft verbundenen Werturteilen im nachhinein schwer zu entscheiden sei, ob sie fahrlässig abgegeben worden seien. Die Bank habe daher grundsätzlich ein legitimes Interesse an einem Haftungsausschluß, zumal vermieden werden solle, daß im Geschäftsverkehr das Kreditrisiko durch Einholung einer Bonitätsauskunft weitgehend auf die Bank überwälzt werde (SZ 57/184 = JBl. 1986, 168 mzwN). Von vorsätzlicher oder kraß grob fahrlässiger Schädigung durch Stephanie D*** könne aber im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt keine Rede sein. Der Anspruch des Klägers bestehe aber auch deshalb nicht zu Recht, weil er keine Bonitätsauskunft eingeholt habe, und ihm gegenüber eine solche Auskunft auch nicht gegeben worden sei. Der Kläger habe den Vertrag mit Erich C*** ohne Einholung einer Bonitätsauskunft geschlossen, die ihm übersandten Wechsel bei der K*** D*** zum Diskont eingereicht und die Auslieferung der Maschinen erst dann vorgenommen, als die K*** dem Ankauf nach Einholung einer Auskunft der V*** H***

zugestimmt gehabt habe. Der Kläger habe seiner Hausbank nicht den Auftrag erteilt gehabt, eine Bonitätsauskunft über Erich C*** einzuholen. Lehre und Rechtsprechung lehnten die Haftung der Auskunft erteilenden Bank gegenüber einem Dritten grundsätzlich ab, weil eine unkontrollierte Erweiterung über den Personenkreis hinaus, zu dem ein besonderes Verpflichtungsverhältnis bestehe, zu einer vertraglichen Haftung gegenüber jedermann und damit zur Aufhebung der Grenzen gegenüber dem Deliktsrecht führen würde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, somit ein Rechtsverhältnis mit Schutzwirkungen oder Schutzpflichten zugunsten des Dritten, könne nur unter ganz qualifizierten Voraussetzungen angenommen werden, so wenn die Auskunft erteilende Bank positiv wisse und damit einverstanden sei, daß die von ihr erteilte Auskunft unter Nennung ihres Namens in unveränderter Form an den Dritten zu Dispositionszwecken weitergeleitet werde, wobei der Dritte für die Auskunft erteilende Bank zumindest individualisierbar sein und der Zweck der Auskunft in Umrissen von vornherein feststehen müsse (Welser, aaO, 101; Canaris, aaO, Rdn 93). Für die V*** H*** sei auf Grund der

telefonischen Anfrage nur erkennbar gewesen, daß die K*** D*** die Bonitätsauskunft über Erich C*** für ihre Entscheidung über den Ankauf der Wechsel benötige. Daß auch der Kläger geschäftliche Dispositionen, nämlich die Auslieferung der Maschinen, vom Ankauf der Wechsel durch die K*** D*** (und damit indirekt vom Ergebnis der Bonitätsauskunft) abhängig mache, habe der V*** H*** im Zeitpunkt der Anfrage nicht bekannt sein müssen. Sie hafte daher auch aus diesem Grund nicht für die vom Kläger geltend gemachten Schäden. Der Berufungswerber meine, der V*** H*** sei auf Grund ihres Scheibens vom 26.Juni 1979 bekannt gewesen, für wen die K*** D*** die Bankauskunft am 5.Juli 1979 eingeholt habe. Er übersehe dabei, daß die V*** H*** in diesem Schreiben dem Kläger bloß über eine Mitteilung des Erich C*** berichte. Selbst wenn Stephanie D*** bei dem Telefonat mit der K*** D*** am 5.Juli 1979 bewußt gewesen sein sollte, daß die Wechsel, deren Ankauf die K*** D*** beabsichtigte, aus dem Geschäft des Erich C*** mit dem Kläger stammten, bedeute dies noch nicht, daß ihr habe klar sein müssen, ihre Auskunft werde an den Kläger weitergegeben und dieser mache bestimmte Dispositionen vom Inhalt ihrer Auskunft abhängig. Sie habe bei der gegebenen Sachlage nur davon ausgehen können, daß die K*** D*** ihre Entscheidung über den Ankauf der Wechsel vom Inhalt der Auskunft abhängig mache; darüber hinausgehende Weiterungen habe sie nicht berücksichtigen müssen. Im Gegensatz zur Auffassung der Berufung lägen somit die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Ausschluß der Dritthaftung nicht vor. Der Berufung sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen.

Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Die beklagte Genossenschaft beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, aber nicht berechtigt.

Im Rahmen der durch die gehörig ausgeführte Rechtsrüge ausgelösten Pflicht zur allseitigen Rechtsprüfung sind gemäß § 2 IPRG vorerst die durch die ausländische Staatsangehörigkeit des Klägers und den ausländischen Sitz seiner Hausbank bedeutsamen kollisionsrechtlichen Anknüpfungsfragen zu beantworten. Dies hat im vorliegenden Fall im Hinblick auf die nach dem Inkrafttreten des IPRG (1.Jänner 1979) erfolgte Verwirklichung des dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Sachverhaltes nach den Bestimmungen des IPRG zu erfolgen. Bei der für die Haftung der beklagten Genossenschaft herangezogenen Bonitätsauskunft der V*** H*** handelte es sich um eine Dienstleistung im Rahmen ihrer Bankgeschäfte, die diese einem deutschen Kreditunternehmen - auch Sparkassen fallen unter diesen Begriff (Schwimann in Rummel, ABGB Rz 1 zu § 38 IPRG) - in dessen Auftrag erbracht hat. Da nach dem über die Einholung der Bonitätsausku ft festgestellten Sachverhalt die Vornahme einer Rechtswahl (§§ 11, 35 IPRG) auszuschließen ist, haben die Vorinstanzen die Frage der Haftung der beauftragten beklagten Partei aus diesem Bankgeschäft mit Recht nach österreichischem Sachrecht als dem Recht des Staates beurteilt, in dem die beauftragte Kreditunternehmung ihre Niederlassung hat (§ 38 Abs 1 IPRG). Die Vorinstanzen sind aber auch bei der Beurteilung des auf die Gewährung laufender Kredite trotz erkennbarer Zahlungsunfähigkeit gestützten Schadenersatzbegehrens des Klägers zutreffend von der Anwendung österreichischen Sachrechts ausgegangen, denn es handelt sich dabei um einen behaupteten außervertraglichen Schadenersatzanspruch auf Grund eines von der Rechtsvorgängerin der beklagten Genossenschaftsbank in Österreich angeblich gesetzten schädigenden Verhaltens, bei dem eine für die Beteiligten stärkere Beziehung zum Recht eines anderen Staates nicht erkennbar ist, sodaß das Deliktsstetut (§ 38 Abs 1 IPRG) Anwendung findet.

Der Revisionswerber räumt vorerst ein, das "Einzeltelefonat zwischen der K*** D*** (im Interesse des Klägers) mit der Leiterin der V*** H***" möge für sich allein betrachtet nicht zur Haftung der beklagten Partei für die begehrte Leistung führen, er vertritt jedoch die Ansicht, das Berufungsgericht hätte richtigerweise das Gesamtbild der Handlungen der beklagten Partei, das von der für den Kläger nachteiligen Interessenlage der beklagten Partei getragen gewesen sei, herauskristallisieren müssen. Bei dem in der Folge unternommenen Versuch, dieses "Gesamtbild" zu skizzieren, unterstellt er der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei im allgemeinen und der Mitarbeiterin D*** im besonderen Bewußtseinsinhalte (genaue Kenntnis der Vermögenslage des Erich C*** und seiner Zahlungsunfähigkeit und Konkursreife von Anfang an), Geschäftsabsichten (bewußte Sicherung der eigenen wirtschaftlichen Interessen, absichtliche Schhdigung der finanziellen Interessen bzw. billigendes Inkaufnehmen einer zwingend vorhersehbaren Schädigung des Klägers durch die beklagte Genossenschaft) und Geschäftspraktiken (Verwendung Erich C*** als Drehscheibe für das Geldinteresse der beklagten Partei, Verwirklichung ihrer Sicherungspolitik zu Lasten des Klägers, Hervorstreichen einer nicht mehr vorhandenen Bonität C*** zur Zeit der Auskunftserteilung), die in der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage keine Deckung finden. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht worden.

Die Revision ist aber auch insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sie von der Annahme ausgeht, der Rechtvorgängerin der beklagten Partei sei zweifelsfrei klar gewesen, daß das Gespräch zwischen ihr und der K*** D*** dem erkennbaren Interesse des Klägers gedient habe. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich nämlich, daß der Kläger selbst bei der Beklagten keine Bonitätsauskunft eingeholt hat und die fernmündliche Anfrage der Hausbank des Klägers wegen der ihr vom Kläger zum Kauf angebotenen Wechsel aus eigener Initiative und im eigenen Interesse erfolgte, weil die Wechselsumme den Kreditrahmen des Klägers bei seiner Hausbank überstieg; die von der Rechtsvorgängerin der beklagten Genossenschaft erteilte Bonitätsauskunft war auch nicht für (weitere) Prolongationen von Wechseln durch den Kläger maßgeblich. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann auch keine Rede davon sein, daß die Rechtsvorgängerin der beklagten Genossenschaft die Hausbank des Klägers durch "Schweigen" getäuscht hätte.

Auf der allein maßgeblichen Grundlage des von den Vorinstanzen angenommenen Sachverhalts erweist sich die Rechtsrüge als unberechtigt.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der beklagten Genossenschaft kein Vertragsverhältnis bestand und die Kreditauskunft somit nicht in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger erteilt wurde. Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß eine Haftung für Erteilung einer Auskunft, die einer Ratserteilung gleichzuhalten ist (SZ 53/83; SZ 57/122 und 172 ua), gegenüber Dritten nur dann anzunehmen ist, wenn der Besteller des Gutachtens - oder wie hier - der um Auskunft des Kreditinstitutes Ersuchende, für einen Sachverständigen erkennbar, gerade (auch) die Interessen eines - oder mehrerer bestimmter - Dritten(r) bei der Bestellung des Gutachtens oder Einholung der Auskunft mitverfolgt (Bydlinski JBl. 1965, 321; Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten, 85; SZ 34/39; JBl. 1981, 319; SZ 57/122); in einem solchen Fall liegt ein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor (Welser, Haftung 84 f). Die Haftung gegenüber Dritten wird von der Lehre auch auf objektivrechtliche Schutzwirkungen gestützt; der Dritte wird von Gesetzes wegen in den Schutzbereich des Verpflichtungsverhältnisses einbezogen (Welser, Haftung 86 ff, insbesondere auch FN 35). Welche diese bestimmten dritten Personen sind, für die die Auskunft eine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen, ihnen als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung; dabei ist darauf zu achten, für welche Zwecke das Gutachten erstattet wurde (Welser, Haftung 88; SZ 16/143; SZ 57/122 ua). Eine Verantwortlichkeit gegenüber beliebigen Personen kommt daher im Zweifel auch dann nicht in Frage, wenn der Gutachter oder Erteiler der Auskunft weiß oder in abstracto damit rechnen muß, daß seine Stellungnahme oder seine Auskunft an Außenstehende weitergegeben wird oder an diese gelangen kann. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei nicht erkennbar, daß gerade (auch) die Interessen des Klägers bei Einholung der Bonitätsauskunft mitverfolgt wurden oder daß sie konkret damit rechnen mußte, die von ihr erteilte Bonitätsauskunft würde dem Kläger zur Kenntnis gelangen und Grundlage für seine weiteren wirtschaftlichen Dispositionen bilden. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht zur Ablehnung der Haftung der beklagten Partei aus der Bonitätsauskunft gelangt. Dem Klagebegehren könnte aber - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannte - auch deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil nach der hier maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage eine Haftung der Rechtsvorgängerin der beklagten Genossenschaft ausgeschlossen wurde und Stephanie D*** eine Schädigungsabsicht bei Erteilung der Auskunft nicht unterstellt werden kann. Die ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für fahrlässige Schädigung ist insoweit zulässig, als sie nicht sittenwidrig ist. Sittenwidrigkeit wird nach der nun schon ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit dann angenommen, wenn die unterlaufene Fahrlässigkeit so kraß ist, daß mit einem derartigen Verhalten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und nach redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden kann; in einem solchen Fall erscheint es nämlich gerechtfertigt, die (besonders krasse) grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleichzustellen (JBl. 1967, 369; SZ 48/67; RdW 1985, 73 und 306, JBl. 1986, 373; SZ 57/184 ua). Auf Grund des Wissensstandes, den Stephanie D*** bei ihrem Ferngespräch mit der K*** D*** hatte, kann nicht gesagt werden, daß der Mitarbeiterin der Rechtsvorgängerin der beklagten Genossenschaft bei Erteilung der Bonitätsauskunft, sei es wegen des konkreten Wortlautes der Auskunft oder im Hinblick auf die Unterlassung der Mitteilung weiterer konkreter Umstände, eine solche krasse grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden könnte. Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Meinung des Berufungsgerichtes, daß der festgestellte Haftungsausschluß im vorliegenden Fall zulässig war.

Die Abweisung des aus der Erteilung der Bonitätsauskunft abgeleiteten Klagebegehrens durch das Berufungsgericht entspricht demnach der Sach- und Rechtslage, sodaß es sich erübrigt, auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Verjährung einzugehen.

Da der Revisionswerber die Abweisung seines Klagebegehrens aus dem im erstinstanzlichen Verfahren noch geltend gemachten zweiten Rechtsgrund auch hier - wie schon im Berufungsverfahren - nicht bekämpfte und die vom Berufungsgericht im Rahmen der allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung der Rechtssache erstatteten Ausführungen unbedenklich sind, erweist sich die Revision als unberechtigt, weshalb ihr der Erfolg versagt werden mußte. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E14478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00667.87.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19880630_OGH0002_0080OB00667_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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