Norm
VersVG §2Rechtssatz
Bei einer Rückwärtsversicherung sind Versicherungsfälle, die bis zum Vertragsabschluß (Zustellung der Polizze) eintreten, unter der Voraussetzung jeder nachträglichen Zahlung der Erstprämie gedeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080169Im RIS seit
28.06.1984Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024