RS OGH 2024/1/30 2Ob580/84; 1Ob565/84; 5Ob19/84; 5Ob607/84; 8Ob640/88; 3Ob608/89; 7Ob619/93; 8Ob616/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1984
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Norm

MG §1 Abs1 A1
MRG §1 Abs1
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Das MRG umfasst auf Grund des Wortlautes seines § 1 Abs 1 nur mehr "Raummiete". Ebenso wie die Rechtsprechung, die das MG dann nicht auf Mietverträge über Grundstücke zum Zweck der Beschaffung von Wohnraum anwendete, wenn dadurch nicht das Wohnbedürfnis dauernd befriedigt werden sollte, kommt eine Anwendung des MRG auf die Miete von Grundstücken zur Errichtung eines Geschäftsraumes jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die Errichtung des Raumes nicht zum Zweck dauernder geschäftlicher Tätigkeit erfolgte.Das MRG umfasst auf Grund des Wortlautes seines Paragraph eins, Absatz eins, nur mehr "Raummiete". Ebenso wie die Rechtsprechung, die das MG dann nicht auf Mietverträge über Grundstücke zum Zweck der Beschaffung von Wohnraum anwendete, wenn dadurch nicht das Wohnbedürfnis dauernd befriedigt werden sollte, kommt eine Anwendung des MRG auf die Miete von Grundstücken zur Errichtung eines Geschäftsraumes jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die Errichtung des Raumes nicht zum Zweck dauernder geschäftlicher Tätigkeit erfolgte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066883

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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