Norm
EO §224Rechtssatz
Das Rekursrecht des Pfandgläubigers, der nicht volle Befriedigung fand, aber zum Zug käme, wenn nach Freiwerden des nach § 224 Abs 2 EO zugewiesenen Höchstbetrages eine Nachtragsverteilung erfolgt und dem auch Zinsen aus der zinstragenden Anlegung zugewiesen würden, kann daher nicht mit dem Hinweis verwehrt werden, er erhalte auch bei einem Vorgehen nach § 224 Abs 2 EO (gegenwärtig) nicht mehr.Das Rekursrecht des Pfandgläubigers, der nicht volle Befriedigung fand, aber zum Zug käme, wenn nach Freiwerden des nach Paragraph 224, Absatz 2, EO zugewiesenen Höchstbetrages eine Nachtragsverteilung erfolgt und dem auch Zinsen aus der zinstragenden Anlegung zugewiesen würden, kann daher nicht mit dem Hinweis verwehrt werden, er erhalte auch bei einem Vorgehen nach Paragraph 224, Absatz 2, EO (gegenwärtig) nicht mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003694Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00007_8400000_007