RS OGH 1984/7/4 3Ob7/84

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Veröffentlicht am 04.07.1984
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Norm

EO §222 c
  1. EO § 222 heute
  2. EO § 222 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 222 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 222 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 222 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Findet entgültig keine Zuweisung an den Gläubiger zu dessen Gunsten simultan auf mehreren Liegenschaften ein Höchstbetragspfandrecht einverleibt ist und der sich unverhältnismäßig aus dem Erlös für die Liegenschaft, deren Zwangsversteigerung erfolgte, Deckung verschafft wobei seine Forderungen aber noch gar nicht durch Barzahlung (§ 222 Abs 1 EO) berichtigt werden, statt und gelangt der zinstragend angelegte Betrag zur Verteilung an die ihm nachfolgend Berechtigten, die zunächst nur durch die Zuweisung nach § 224 Abs 1 EO nicht mehr Deckung fanden, kann diesen ein Ersatzanspruch im Sinne des § 222 Abs 3 und Abs 4 EO nicht zustehen.Findet entgültig keine Zuweisung an den Gläubiger zu dessen Gunsten simultan auf mehreren Liegenschaften ein Höchstbetragspfandrecht einverleibt ist und der sich unverhältnismäßig aus dem Erlös für die Liegenschaft, deren Zwangsversteigerung erfolgte, Deckung verschafft wobei seine Forderungen aber noch gar nicht durch Barzahlung (Paragraph 222, Absatz eins, EO) berichtigt werden, statt und gelangt der zinstragend angelegte Betrag zur Verteilung an die ihm nachfolgend Berechtigten, die zunächst nur durch die Zuweisung nach Paragraph 224, Absatz eins, EO nicht mehr Deckung fanden, kann diesen ein Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 222, Absatz 3 und Absatz 4, EO nicht zustehen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 7/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003576

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00007_8400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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