Norm
MRG §10Rechtssatz
§ 10 MRG ist im Sinn des § 43 Abs 1 MRG auch auf solche Investitionen des Mieters anzuwenden, die innerhalb der zwanzigjährigen Frist, aber schon vor dem Inkrafttreten des MRG erfolgten. Die Bestimmung des § 10 MRG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Paragraph 10, MRG ist im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, MRG auch auf solche Investitionen des Mieters anzuwenden, die innerhalb der zwanzigjährigen Frist, aber schon vor dem Inkrafttreten des MRG erfolgten. Die Bestimmung des Paragraph 10, MRG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069809Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015