RS OGH 2023/10/23 6Ob13/84; 6Ob683/87; 7Ob17/88; 2Ob155/88; 2Ob102/88 (2Ob103/88); 1Ob643/89; 2Ob77/

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Veröffentlicht am 12.07.1984
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Rechtssatz

Eine gehörige Fortsetzung ist nicht anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung seines Prozesszieles nichts gelegen ist. Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034849

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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