Norm
StGB §70Rechtssatz
Die Motivation, aus der Beute von künftig zu verübenden Diebstählen bestehende Schulden abzudecken, steht der Annahme gewerbsmäßiger Begehung nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091906Im RIS seit
28.08.1984Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025