RS OGH 1984/8/30 6Ob638/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §92 Abs1 D

Rechtssatz

Gerade während eines anhängigen Scheidungsverfahren in die Verlegung der ehelichen Wohnung gegen den Widerspruch des anderen Eheteiles diesem in der Regel nicht zumutbar und vor allem auch nicht im Interesses der Kinder gelegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009471

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten