Norm
ABGB §92 Abs1 DRechtssatz
Ergibt die beim Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung vorzunehmende Interessenabwägung, daß die Gründe des Antragstellers überwiegen, wäre die Weigerung der Antragsgegnerin, mitzuziehen, rechtswidrig, sprächen dagegen die überwiegenden Interessen des Antragsgegnerin und der Kinder für einen Verbleib in der bisherigen gemeinsamen Wohnung, dann wäre das Begehren des Antragstellers nicht gerechtfertigt. Bei gleichgewichtigen Interessen braucht dagegen die Antragsgegnerin nicht mitzuziehen und es käme dann zu einer getrennten Wohnung der Ehegatten, ohne daß einem von ihnen ein rechtlicher Vorwurf gemacht werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0047286Dokumentnummer
JJR_19840830_OGH0002_0060OB00638_8400000_005