RS OGH 1984/8/30 6Ob638/84, 7Ob591/92

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Veröffentlicht am 30.08.1984
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Norm

ABGB §92 Abs1 D

Rechtssatz

Im Rahmen seiner Entscheidung hat das Gericht allerdings auch dann, wenn es die vom Antragsteller herangezogenen Gründe für gerechtfertigt hält, abzuwägen, wie sich die angestrebte Verlegung der Wohnung auf die anderen Familienmitglieder auswirken würde und ob danach das Interesse des Antragsteller an der Verlegung der gemeinsamen Wohnung gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin überwiegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0047240

Dokumentnummer

JJR_19840830_OGH0002_0060OB00638_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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