RS OGH 2018/6/19 1Ob12/84, 7Ob519/88, 2Ob503/93, 7Ob571/95, 2Ob2267/96p, 6Ob255/00v, 3Ob95/07b, 5Ob6

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Veröffentlicht am 31.08.1984
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Rechtssatz

Dienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen; dem Recht auf Nutzung steht die Pflicht des jeweiligen Eigentümers zur Duldung dieser Nutzung oder Unterlassung eigener Nutzung gegenüber.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011523

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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