Rechtssatz
Die Nichteinholung der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung von Quellfassungsarbeiten durch eine Gemeinde (§ 32 Abs 2 lit a WRG) erfolgt schuldhaft, wenn mit einer Verschmutzung eines Gewässers gerechnet werden mußte; die Bestimmungen der §§ 30 ff WRG sind ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB.Die Nichteinholung der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung von Quellfassungsarbeiten durch eine Gemeinde (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG) erfolgt schuldhaft, wenn mit einer Verschmutzung eines Gewässers gerechnet werden mußte; die Bestimmungen der Paragraphen 30, ff WRG sind ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0027625Dokumentnummer
JJR_19840831_OGH0002_0010OB00014_8400000_002