RS OGH 2000/1/26 1Ob20/84, 7Ob368/98p (7Ob369/98k)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1984
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Norm

ZPO §577
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 595 heute
  2. ZPO § 595 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 595 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Für das wirksame Zustandekommen eines Schiedsvertrages genügt zwar die schriftliche (nach der ZVN 1983 auch durch Wechsel von Telegrammen oder Fernschreiben getroffene) Vereinbarung, daß ein bestimmter Streitfall durch ein Schiedsgericht entschieden werden soll; werden aber noch weitere, von den nicht zwingenden Regelungen des Gesetzes abweichende, die Schiedsgerichtsbarkeit betreffende Vereinbarungen getroffen, haben auch diese, soll nicht der gesamte Schiedsvertrag unwirksam sein, den Formerfordernissen des § 577 Abs 3 ZPO zu entsprechen.Für das wirksame Zustandekommen eines Schiedsvertrages genügt zwar die schriftliche (nach der ZVN 1983 auch durch Wechsel von Telegrammen oder Fernschreiben getroffene) Vereinbarung, daß ein bestimmter Streitfall durch ein Schiedsgericht entschieden werden soll; werden aber noch weitere, von den nicht zwingenden Regelungen des Gesetzes abweichende, die Schiedsgerichtsbarkeit betreffende Vereinbarungen getroffen, haben auch diese, soll nicht der gesamte Schiedsvertrag unwirksam sein, den Formerfordernissen des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO zu entsprechen.

Entscheidungstexte

  • RS0045001">1 Ob 20/84
    Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 20/84
    Veröff: SZ 57/135
  • RS0045001">7 Ob 368/98p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 368/98p
    Auch; Beisatz: Kommt die Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines von mehreren Vertragspartnern die eine GmbH gründen zufolge Formmangels (Fehlen der entsprechenden Bevollmächtigung) nicht wirksam zu Stande, so ist sie auch gegenüber den anderen Vertragspartnern nicht zustande gekommen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0045001

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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