RS OGH 2010/8/31 4Ob358/84, 1Ob117/99h, 4Ob124/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1984
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Norm

ABGB §43 A
ABGB §43 C
UWG §9 B1
  1. ABGB § 43 heute
  2. ABGB § 43 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 43 heute
  2. ABGB § 43 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

§ 9 UWG schließt eine Heranziehung des § 43 ABGB nicht aus, beide Normen können vielmehr auch nebeneinander angewendet werden; der Anwendungsbereich des § 43 ABGB geht aber insoweit über den des § 9 UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt und auch nicht bloß auf die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr beschränkt ist, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Auge hat.Paragraph 9, UWG schließt eine Heranziehung des Paragraph 43, ABGB nicht aus, beide Normen können vielmehr auch nebeneinander angewendet werden; der Anwendungsbereich des Paragraph 43, ABGB geht aber insoweit über den des Paragraph 9, UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt und auch nicht bloß auf die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr beschränkt ist, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Auge hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009321

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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