RS OGH 1984/9/11 4Ob358/84, 1Ob117/99h, 4Ob124/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1984
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Norm

ABGB §43 A
ABGB §43 C
UWG §9 B1

Rechtssatz

§ 9 UWG schließt eine Heranziehung des § 43 ABGB nicht aus, beide Normen können vielmehr auch nebeneinander angewendet werden; der Anwendungsbereich des § 43 ABGB geht aber insoweit über den des § 9 UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt und auch nicht bloß auf die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr beschränkt ist, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Auge hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 358/84
    Entscheidungstext OGH 11.09.1984 4 Ob 358/84
    Veröff: ÖBl 1985,14 = EvBl 1985/38 S 184
  • 1 Ob 117/99h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
    nur: Der Anwendungsbereich des § 43 ABGB geht aber insoweit über den des § 9 UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Auge hat. (T1)
  • 4 Ob 124/10d
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 124/10d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009321

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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