Norm
EO §36 Z1 AaRechtssatz
Die von einem Teil der Lehre (Heller-Berger-Stix III 2585 und 2596 und Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 68), allerdings ohne Begründung und möglicherweise für andere Impugnationsfälle vertretene Meinung, der Verpflichtete habe im Verfahren nach § 36 EO nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen, daß er nicht zuwidergehandelt habe, wird vom OGH nicht geteilt.Die von einem Teil der Lehre (Heller-Berger-Stix römisch drei 2585 und 2596 und Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 68), allerdings ohne Begründung und möglicherweise für andere Impugnationsfälle vertretene Meinung, der Verpflichtete habe im Verfahren nach Paragraph 36, EO nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen, daß er nicht zuwidergehandelt habe, wird vom OGH nicht geteilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000696Dokumentnummer
JJR_19840912_OGH0002_0030OB00080_8400000_001