Norm
ABGB §1220Rechtssatz
§ 1220 ABGB gewährt der Braut, die kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinreichendes Vermögen hat, gegen ihre Eltern und Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen diese für ihren Unterhalt zu sorgen haben, einen Anspruch auf ein "Heiratsgut". Durch die Neufassung des § 1220 ABGB durch das Kindschaftsgesetz hat sich keine grundsätzliche Änderung der Rechtslage ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022241Dokumentnummer
JJR_19840912_OGH0002_0030OB00557_8400000_001