Norm
AO idF IRÄG BGBl 1982/370 §53 Abs1Rechtssatz
Da § 54 Abs 4 AO Leistungsklagen auch über Forderungen zuläßt, zu deren Gunsten auf Grund des § 54 Abs 1 AO ein Exekutionstitel geschaffen wurde, müssen solche Leistungsklagen auch zugunsten der gesamten Forderung, ohne Rücksicht auf die sich aus § 53 Abs 1 AO ergebende Kürzung möglich sein, weil der hiedurch geschaffene Exekutionstitel auch für den Fall des Wiederauflebens nach § 53 Abs 4 AO wirkt und das Fehlen der Voraussetzungen für das Wiederaufleben erst im Exekutionsverfahren zu prüfen ist.Da Paragraph 54, Absatz 4, AO Leistungsklagen auch über Forderungen zuläßt, zu deren Gunsten auf Grund des Paragraph 54, Absatz eins, AO ein Exekutionstitel geschaffen wurde, müssen solche Leistungsklagen auch zugunsten der gesamten Forderung, ohne Rücksicht auf die sich aus Paragraph 53, Absatz eins, AO ergebende Kürzung möglich sein, weil der hiedurch geschaffene Exekutionstitel auch für den Fall des Wiederauflebens nach Paragraph 53, Absatz 4, AO wirkt und das Fehlen der Voraussetzungen für das Wiederaufleben erst im Exekutionsverfahren zu prüfen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052154Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2011