RS OGH 2011/5/10 7Ob625/84, 4Ob60/11v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1984
beobachten
merken

Norm

AO idF IRÄG BGBl 1982/370 §53 Abs1
AO idF IRÄG BGBl 1982/370 §53 Abs4
AO idF IRÄG BGBl 1982/370 §54 Abs4

Rechtssatz

Da § 54 Abs 4 AO Leistungsklagen auch über Forderungen zuläßt, zu deren Gunsten auf Grund des § 54 Abs 1 AO ein Exekutionstitel geschaffen wurde, müssen solche Leistungsklagen auch zugunsten der gesamten Forderung, ohne Rücksicht auf die sich aus § 53 Abs 1 AO ergebende Kürzung möglich sein, weil der hiedurch geschaffene Exekutionstitel auch für den Fall des Wiederauflebens nach § 53 Abs 4 AO wirkt und das Fehlen der Voraussetzungen für das Wiederaufleben erst im Exekutionsverfahren zu prüfen ist.Da Paragraph 54, Absatz 4, AO Leistungsklagen auch über Forderungen zuläßt, zu deren Gunsten auf Grund des Paragraph 54, Absatz eins, AO ein Exekutionstitel geschaffen wurde, müssen solche Leistungsklagen auch zugunsten der gesamten Forderung, ohne Rücksicht auf die sich aus Paragraph 53, Absatz eins, AO ergebende Kürzung möglich sein, weil der hiedurch geschaffene Exekutionstitel auch für den Fall des Wiederauflebens nach Paragraph 53, Absatz 4, AO wirkt und das Fehlen der Voraussetzungen für das Wiederaufleben erst im Exekutionsverfahren zu prüfen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0052154">7 Ob 625/84
    Entscheidungstext OGH 13.09.1984 7 Ob 625/84
    Veröff: SZ 57/138 = EvBl 1985/61 S 279 = JBl 1986,126 (kritisch Früh, 80)
  • RS0052154">4 Ob 60/11v
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 60/11v
    Vgl; Beisatz: Die Rechtswirkungen eines Ausgleichs sind im Zivilprozess nur über Einwand zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052154

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten