Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
§ 66 Abs 1 AO ist nur für die Feststellung eines allfälligen Wiederauflebens im Sinne des § 53 Abs 4 AO von Bedeutung, beschränkt aber nicht die Rechte eines Ausgleichsgläubigers bzw eines Ausfallsgläubigers auf Einbringung einer Leistungsklage.Paragraph 66, Absatz eins, AO ist nur für die Feststellung eines allfälligen Wiederauflebens im Sinne des Paragraph 53, Absatz 4, AO von Bedeutung, beschränkt aber nicht die Rechte eines Ausgleichsgläubigers bzw eines Ausfallsgläubigers auf Einbringung einer Leistungsklage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052232Dokumentnummer
JJR_19840913_OGH0002_0070OB00625_8400000_005