Norm
IO §252Rechtssatz
Das Rekursgericht hat gemäß § 171 KO, wenn der Gegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem dem Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden Beschluss auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Entscheidungsgegenstandes fünfzehntausend Schilling übersteigt; bejahendenfalls ist ferner auszusprechen, ob dieser Wert auch dreihunderttausend Schilling übersteigt oder die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben sind. (hier: Anmerkung der Konkurseröffnung).Das Rekursgericht hat gemäß Paragraph 171, KO, wenn der Gegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem dem Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden Beschluss auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Entscheidungsgegenstandes fünfzehntausend Schilling übersteigt; bejahendenfalls ist ferner auszusprechen, ob dieser Wert auch dreihunderttausend Schilling übersteigt oder die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gegeben sind. (hier: Anmerkung der Konkurseröffnung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065182Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025