Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Aufwendungen von Familienangehörigen eines Ehegatten auf eine dem anderen Ehegatten gehörende Liegenschaft, die zu dem erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens der Ehegatten erbracht wurden, können zurückgefordert werden, wenn dieser Zweck nicht erreicht wurde. Nach dem vorgestellten Zweck der für die im Alleineigentum des einen Ehegatten stehende Liegenschaft erbrachten Leistungen ist dieser bereicherungsrechtlich als alleiniger Leistungsempfänger anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0033695Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009