RS OGH 1984/9/20 13Os130/84

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Veröffentlicht am 20.09.1984
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Norm

StGB §146 B3

Rechtssatz

Wurde der Entschluß, ein Gastlokal ohne Bezahlung zu verlassen, erst nach Konsumation der bestellten Speisen und Getränke (und nach vergeblichem Ruf nach der Rechnung) gefaßt, so war zu diesem Zeitpunkt die Bereicherung infolge Verzehrs bereits eingetreten, sodaß ein Bereicherungsvorsatz begrifflich nicht mehr gefaßt und auch nicht mehr wirksam werden konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094307

Dokumentnummer

JJR_19840920_OGH0002_0130OS00130_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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