RS OGH 2014/5/20 4Ob362/84, 4Ob4/96, 4Ob2244/96w, 4Ob129/98v, 4Ob111/99y, 4Ob1/13w, 4Ob42/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1984
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Norm

UWG §1 D1i
UWG §1 D2d
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Die Werbung vor dem Geschäft eines Mitbewerbers oder in dessen unmittelbarer Nähe kann nach Lage des Falles wettbewerbswidrig sein. Das gilt insbesondere für das gezielte Abfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers in unmittelbarer Nähe seines Geschäftes. Eine in einer Stadt oder in einem Stadtteil allgemein durchgeführte Werbung (Verteilung von Handzetteln) braucht aber nicht vor jedem Konkurrenzgeschäft eingestellt zu werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 362/84
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 362/84
    Veröff: ÖBl 1985,43
  • RS0077986">4 Ob 4/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 4/96
    Auch; Beisatz: Daß eine allgemeine Werbemaßnahme auch vor dem Geschäft eines Konkurrenten fortgesetzt wird, bildet demnach noch kein Indiz für die Absicht, gerade in den Kundenkreis dieses Konkurrenten eindringen und ihn damit schädigen zu wollen. Gleiches gilt beim Verteilen von Reklamematerial auch dann, wenn die Geschäfte des Werbenden und des Konkurrenzunternehmens in unmittelbarer Nähe liegen. Daß die Reklamezettel des Werbenden auch in der Nähe des Geschäfts eines Konkurrenten und damit an dessen Kunden verteilt werden, liegt dann in der räumlichen Nähe der Geschäfte und sagt für sich allein nichts darüber aus, daß die Werbemaßnahme in der Absicht gesetzt wurde, gerade in den Kundenkreis des unmittelbar benachbarten Konkurrenten einzudringen und diesen zu behindern. Denn bei einer derartigen räumlichen Nähe sind die Kunden des Konkurrenten auch potentielle Kunden des Werbenden. (T1)
  • RS0077986">4 Ob 2244/96w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2244/96w
    Vgl auch; nur: Die Werbung vor dem Geschäft eines Mitbewerbers oder in dessen unmittelbarer Nähe kann nach Lage des Falles wettbewerbswidrig sein. Das gilt insbesondere für das gezielte Abfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers in unmittelbarer Nähe seines Geschäftes. (T2) Beisatz: Durch das Dazwischenschieben des Mitbewerbers wird ein sachlicher Leistungsvergleich ausgeschlossen, so daß das Abfangen grundsätzlich wettbewerbswidrig ist; doch kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die räumliche Situation an, ob tatsächlich ein sachlicher Leistungsvergleich verhindert wird. (T3) Beisatz: Hier: Kein sittenwidriges Abfangen von Kunden eines Stiftrestaurants, wenn ein Mitbewerber auf dem rund 85 m davon entfernten (öffentlichen) Stiftsparkplatz bei Reisenden und Buschauffeuren zum Besuch seines Restaurants wirbt. (T4)
  • RS0077986">4 Ob 129/98v
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 129/98v
    Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Durch das Dazwischenschieben des Mitbewerbers wird ein sachlicher Leistungsvergleich ausgeschlossen. (T5)
  • RS0077986">4 Ob 111/99y
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 111/99y
    Vgl auch
  • RS0077986">4 Ob 1/13w
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 1/13w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Werbung im „Geschäftslokal“ (Zügen) der Konkurrentin für eigene Beförderungsleistungen. (T6); Veröff: SZ 2013/16
  • RS0077986">4 Ob 42/14a
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 42/14a
    Auch; Beisatz: Hier: Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern. (T7)
    Bem: Siehe auch RS0129481 (T8); Veröff: SZ 2014/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077986

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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