Norm
UWG §1 D1iRechtssatz
Die Werbung vor dem Geschäft eines Mitbewerbers oder in dessen unmittelbarer Nähe kann nach Lage des Falles wettbewerbswidrig sein. Das gilt insbesondere für das gezielte Abfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers in unmittelbarer Nähe seines Geschäftes. Eine in einer Stadt oder in einem Stadtteil allgemein durchgeführte Werbung (Verteilung von Handzetteln) braucht aber nicht vor jedem Konkurrenzgeschäft eingestellt zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077986Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016