RS OGH 2014/5/20 4Ob42/14a, 4Ob34/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2014
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Norm

UWG §1 D1e

Rechtssatz

Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern sind lauterkeitsrechtlich zulässig, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine ruhige, von jeder Übereilung freie vergleichende Prüfung der beiden Leistungsangebote ermöglichen und Mitbewerber weder durch gezieltes Abfangen von Interessenten schädigen noch daran hindern, ihre eigenen Angebote in einem sachlichen Leistungsvergleich ungestört zu präsentieren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 42/14a
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 42/14a
    Veröff: SZ 2014/52
  • 4 Ob 34/14z
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 34/14z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Räumliche Kooperation zwischen einem Augenarzt und einem Augenoptiker (getrennte Eingänge, die in ihrer Beschriftung auf Zugänge zu verschiedenen Unternehmen hinweisen, samt Durchgangsmöglichkeit aus dem Optikerraum in den Wartebereich der Ordination, gemeinsame Nutzung der Refraktionseinheit) – keine lauterkeitsrechtlich relevante Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Patienten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129481

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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