RS OGH 1984/9/25 10Os145/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1984
beobachten
merken

Norm

StGB §32
StVG §20 Abs1

Rechtssatz

Im Rahmen ihrer tatbezogenen und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) ist gerade bei Tätern, die dadurch erstmals das Übel eines empfindlichen Freiheitsentzuges zu verspüren bekommen, bei der Strafbemessung auch auf die Zielsetzungen des Vollzuges von Freiheitsstrafen (§ 20 Abs 1 StVG) besonders Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0087527

Dokumentnummer

JJR_19840925_OGH0002_0100OS00145_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten