TE OGH 1984/9/15 10Os145/84

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Veröffentlicht am 15.09.1984
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25.September 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini (Berichterstatter), Dr. Walenta, Dr. Hörburger sowie Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gurschler als Schriftführer in der Strafsache gegen Kurt A wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. März 1984, GZ 4 b Vr 7359/83-51, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Doczekal, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung des Angeklagten wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 20 (zwanzig) Monate herabgesetzt; im übrigen wird seiner Berufung nicht Folge gegeben.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde der Juwelier Kurt A der Verbrechen (I.) der (in fünf Fällen begangenen) Veruntreuung (von Sachen im Gesamtwert von rund 147.000 S) nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie (II.) des (in zwei Fällen verübten) schweren Betruges (mit zusammen rund 128.000 S Schaden) nach § 146, 147 Abs 3 StGB und (III.) des Vergehens nach § 114 ASVG schuldig erkannt.

Als Veruntreuung liegt ihm unter anderem zur Last, sich in Wien (I. 2.) im August 1982 einen Anhänger aus Weißgold mit Smaragddouble, eingefaßt mit kleinen Brillanten, und dazugehörige, brillantenbestückte Ohrclips im Wert von etwa 25.000 S, die er von Adolfine B zur Umarbeitung erhalten hatte, dadurch, daß er aus diesen Schmuckstücken insgesamt 21 Brillanten entfernte und für andere Arbeiten verwendete, die Ausführung des Auftrags unterließ und den Schmuck verbrachte, sowie (I. 4.) im Sommer 1983 ein Herrengliederarmband mit Platte aus Altsilber im Wert von etwa 6.500 S und eine Halsbandgliederkette aus Silber im Wert von ca 3.500 S, die er von Fritz C zur Reparatur erhalten hatte, dadurch, daß er jene Schmuckstücke nach der Reparatur nicht zurückgab, sondern in ein Haus im Waldviertel verbrachte, die bezeichneten Sachen, die ihm anvertraut worden waren, mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten, nur gegen diesen Teil des Schuldspruchs gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Verfehlt ist zunächst die Mängelrüge (Z 5).

Weshalb sich die hier interessierenden Schmuckstücke zuletzt nicht mehr 'in Wien' befanden, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt, indem es als erwiesen annahm, daß der Beschwerdeführer sie in Realisierung seines Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes aus seinem mittlerweile geschlossenen Verkaufslokal in seine nunmehrige Wohnung im Waldviertel verbracht hatte (US 3, 7 f., 8 f.). Mit seinen Gründen dafür aber, warum er seine Wohnung in Wien aufgegeben hatte und ins Waldviertel übersiedelt war sowie sein Geschäftslokal in Wien geschlossen hielt, mußte es sich nicht auseinandersetzen; wertete es doch das Verbringen des Schmucks in seine neue Waldviertler Wohnung im Zusammenwirken mit solchen Erwägungen als ein Indiz für seinen Zueignungsvorsatz, die mit seiner Motivation zum Geschlossen-Halten des Geschäfts und zur Verlegung des Wohnsitzes nichts zu tun haben: mit der unbestritten widmungswidrigen Zueignung von Brillanten aus dem Schmuck der Adolfine B, mit der Unterlassung einer Verständigung der Eigentümer vom Wegbringen der Pretiosen und damit, daß ein Reparatursäckchen, in dem derartige Schmuckstücke in der Hauptverhandlung vorgelegt wurden, mit einem anderen Namen versehen war als mit dem des Geschädigten (US 9 f.).

Soweit der Angeklagte, teils auch im Rahmen der Rechtsrüge, unter Nichtberücksichtigung eines Teiles der schöffengerichtlichen Beweisführung sowie mit feststellungswidrigen Behauptungen andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen anstrebt, ficht er damit nur nach Art einer Schuldberufung im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an; das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument, der Schmuck habe sich zur Zeit seiner Ausfolgung in der Hauptverhandlung jeweils in Reparatursäckchen mit einem (dem Beschwerdeführer bekannten) Hinweis auf den Eigentümer befunden, findet - anders als die ihr zuwiderlaufende vorerwähnte Konstatierung - im Protokoll (ON 50) gleichwie auch sonst in der Aktenlage keine Deckung.

Nähere Erörterungen über den Inhalt des Umarbeitungsauftrags aber, den Adolfine B dem Angeklagten erteilt hatte, waren entbehrlich, weil weder seine Verantwortung noch ihre Zeugenaussage irgendeinen Anhaltspunkt dafür bieten, daß sie ihn etwa zur Entnahme einzelner (von ihm dann zu ersetzender) Steine aus den umzuarbeitenden Schmuckstücken ermächtigt haben könnte.

Die in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vertretene Auffassung hinwieder, zur Begehung einer Veruntreuung sei auf der subjektiven Tatseite Zueignungs-'Absicht' erforderlich, entspricht nicht dem Gesetz; fehlt doch darin (§ 133 StGB) jeder Hinweis auf eine Erforderlichkeit absichtlichen Handelns im Sinn des § 5 Abs 2 StGB, die in anderen Strafbestimmungen durch Formulierungen wie 'absichtlich', 'in der Absicht' oder 'um zu ...' zum Ausdruck gebracht wird. Dementsprechend genügt sowohl in Ansehung der Zueignung eines anvertrauten Gutes als auch in bezug auf eine daraus resultierende unrechtmäßige Bereicherung auch schon ein bedingter Vorsatz des Täters (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB). Sofern aber mit dem Hinweis darauf, daß 'das bloße Vorenthalten von Gegenständen' zur Tatbestandsverwirklichung 'jedenfalls nicht genüge', auf der objektiven Tatseite die Feststellung der Zueignung des Schmucks durch den Beschwerdeführer, also der tatsächlichen überführung der Pretiosen in sein wirtschaftliches Vermögen, negiert werden soll, läßt die Rechtsrüge eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen; ist sie doch damit nicht, wie hiezu erforderlich wäre, auf den insoweit im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt abgestellt, nach dem er die Schmuckstücke nicht nur zurückbehielt, sondern sehr wohl eigentümergleich über sie verfügte.

Im besonderen gilt dies für die im gegebenen Zusammenhang erhobenen Behauptungen, die in Rede stehenden Wertgegenstände seien gesondert verwahrt worden und ihre Rückerstattung durch den Angeklagten, zu der er jederzeit in der Lage gewesen wäre, sei ausschließlich wegen der Beendigung seines Geschäftsbetriebs in Wien und wegen der Verlegung seines Wohnsitzes ins Waldviertel unterblieben; in Ansehung der ersteren ist der Beschwerde zudem nicht zu entnehmen, worauf sich eine dahingehende, im Urteil nicht enthaltene Konstatierung hätte gründen sollen, und in bezug auf letztere hat das Schöffengericht ausdrücklich das Gegenteil festgestellt. In keiner Weise substantiiert schließlich ist die Rechtsrüge (aber auch) mit dem (im Rahmen der Mängelrüge erhobenen) Einwand des Beschwerdeführers, es sei 'seinerseits vorgesehen' gewesen, die fehlenden Steine aus dem Schmuck der Adolfine B durch neue, von ihm 'angekaufte', zu 'ersetzen', mit der er sich auf das Bereithalten eines präsenten Deckungsfonds berufen zu wollen scheint; denn dieser Behauptung ist - abgesehen davon, daß sie nichts darüber besagt, wann jener angebliche Entschluß gefaßt worden und ob der Ankauf der Ersatz-Steine dabei erst geplant gewesen oder schon erfolgt sein soll - (gleichfalls) nicht zu entnehmen, durch welche Verfahrensergebnisse eine derartige (im Urteil nicht getroffene) Feststellung indiziert gewesen sein sollte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 147

Abs 3 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe.

Bei der Strafbemessung wertete es die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art als erschwerend, das mit einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung verbundene Geständnis und die Sicherstellung eines Teiles der Beute hingegen als mildernd.

Mit ihren Berufungen streben der Angeklagte eine Strafherabsetzung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht, die Staatsanwaltschaft jedoch eine Erhöhung des Strafmaßes an.

In Ansehung der Strafdauer erweist sich die Berufung des Angeklagten als berechtigt.

Der Anklagebehörde ist wohl einzuräumen, daß die den drei Vorstrafen des Angeklagten wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zugrundeliegenden, zum Teil schon längere Zeit zurückliegenden und durchwegs im Zusammenhang mit Tätlichkeiten begangenen Straftaten zufolge der Einordnung dieses Deliktes in den Sechsten Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB (über strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen) im Sinn des § 71 StGB hwar nicht auf dem gleichen 'Charaktermangel', aber doch) auf der gleichen schädlichen Neigung (zur Mißachtung fremden Eigentums) beruhen wie die ihm im vorliegenden Verfahren zur Last fallenden Vermögensdelikte; das Schöffengericht hat ihnen jedoch in concreto bei der Strafbemessung mit Recht kein besonderes Gewicht beigelegt, weil sie nicht mit der hier dominierenden Bereicherungstendenz beschwert sind. Die im Kern auch die 'relativ längere' Dauer des Tatzeitraums mitumfassende Deliktswiederholung und -häufung hinwieder sind ohnehin als erschwerend berücksichtigt worden.

Anderseits kommt aber auch dem Umstand, daß die Straftaten vom Angeklagten 'im wesentlichen' - wie das Erstgericht annahm - nur mit bedingtem Vorsatz verübt wurden, entgegen seinem Berufungsvorbringen keineswegs die Bedeutung eines eigenen Milderungsgrundes zu. Nichtsdestoweniger ist die Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bei den gegebenen Zumessungsgründen und unter Bedacht darauf, daß bei beiden Verbrechen die (seit dem Inkrafttreten des StGB noch nicht regulierte) strafsatzbestimmende Wertgrenze jeweils nicht allzuweit überschritten wurde, nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) doch etwas zu hoch angesetzt worden.

Darf doch in jenem Rahmen, worauf er in seiner Berufung zutreffend verweist, nicht übersehen werden, daß er - von einer im Verfahren zum AZ 27 Vr 967/76 des Landesgerichtes Innsbruck erlittenen Vorhaft in der Dauer von zweieinhalb Tagen abgesehen - in dieser Strafsache erstmals das übel eines empfindlichen Freiheitsentzuges zu verspüren bekommt; demzufolge erscheint auch unter Bedacht auf die gerade bei solchen Tätern aktuellen Zielsetzungen des Vollzuges von Freiheitsstrafen - dem Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugeben, sowie den Unwert des seiner Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzuzeigen (§ 20 Abs 1 StVG) - eine Strafherabsetzung als gerechtfertigt.

In teilweiser Stattgebung der vom Angeklagten erhobenen Berufung war daher die Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß herabzusetzen; die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Gewährung bedingter Strafnachsicht an den Angeklagten, der bereits vier Vorverurteilungen zu Geldstrafen erlitten hat und zudem auch die ihm schon einmal durch die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe geboten gewesene Chance zur Resozialisierung nicht zu nützen verstand, kam jedoch im Hinblick auf eben dieses getrübte Vorleben nicht mehr in Betracht, weil darnach keinerlei Umstände zu erkennen sind, nach denen eine - hiezu erforderliche - Gewähr dafür bestünde, daß er in Hinkunft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (§ 43 Abs 2 StGB).

Insoweit mußte demnach seiner Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E04861

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00145.84.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19840915_OGH0002_0100OS00145_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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