RS OGH 1984/9/27 6Ob1521/84, 6Ob81/97y, 2Ob104/97a

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Veröffentlicht am 27.09.1984
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Norm

ABGB §881 IA

Rechtssatz

Ein Vertrag zugunsten Dritter ist kein besonderer Vertragstyp im Sinne eines besonderen Schuldverhältnisses, sondern Formalbehelf zur Erreichung verschiedenster Zwecke. Die Rechtsnatur des Vertrages zugunsten Dritter wird durch das Deckungsverhältnis, das ist das Verhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger, bestimmt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 1521/84
    Entscheidungstext OGH 27.09.1984 6 Ob 1521/84
  • 6 Ob 81/97y
    Entscheidungstext OGH 24.07.1997 6 Ob 81/97y
    nur: Ein Vertrag zugunsten Dritter ist kein besonderer Vertragstyp im Sinne eines besonderen Schuldverhältnisses, sondern Formalbehelf zur Erreichung verschiedenster Zwecke. (T1)
  • 2 Ob 104/97a
    Entscheidungstext OGH 01.07.1999 2 Ob 104/97a
    Auch; nur T1; Beisatz: Je nach Art und gesetzlicher Regelung des Deckungs- oder Valutaverhältnisses ist daher eine Analogie dieser Regeln auf den Vertrag zugunsten Dritter zu prüfen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017101

Dokumentnummer

JJR_19840927_OGH0002_0060OB01521_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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