Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Ein Vertrag zugunsten Dritter ist kein besonderer Vertragstyp im Sinne eines besonderen Schuldverhältnisses, sondern Formalbehelf zur Erreichung verschiedenster Zwecke. Die Rechtsnatur des Vertrages zugunsten Dritter wird durch das Deckungsverhältnis, das ist das Verhältnis zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger, bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017101Dokumentnummer
JJR_19840927_OGH0002_0060OB01521_8400000_002