TE OGH 1997/7/24 6Ob81/97y

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Veröffentlicht am 24.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtsssache der klagenden Partei Markus K*****, vertreten durch Dr.Werner Hagen, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Dkfm.Dr.E*****, vertreten durch Dr.Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen 70.000 S (Revisionsinteresse 48.500 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 27.November 1996, GZ 4 R 560/96v-42, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Vertrag zugunsten Dritter ist entgegen der Auffassung der zweiten Instanz kein besonderer Vertragstyp iS eines Schuldverhältnisses, sondern Formalbehelf zur Erreichung verschiedenster Zwecke (6 Ob 1521/84 mwN; Rummel in Rummel**2 § 881 ABGB Rz 7). Darauf kommt es indes hier nicht an.Ein Vertrag zugunsten Dritter ist entgegen der Auffassung der zweiten Instanz kein besonderer Vertragstyp iS eines Schuldverhältnisses, sondern Formalbehelf zur Erreichung verschiedenster Zwecke (6 Ob 1521/84 mwN; Rummel in Rummel**2 Paragraph 881, ABGB Rz 7). Darauf kommt es indes hier nicht an.

Der dem Kläger bestimmte Betrag von 30.000 S ist diesem - durch seinen Vater, den Beklagten, als gesetzlichen Vertreter - nach dem Tod der Großmutter tatsächlich zugekommen. Daß dem Beklagten der Cousin des Klägers den Betrag als Erben übereignet hätte, steht ebensowenig fest, wie die Tatsache, daß die Mutter den Betrag dem Beklagten schenken wollte. Der Streit spielt somit nach Volljährigkeit des Klägers zwischen diesem und seinem gesetzlichen Vertreter, der sich weigert, nach dem Erlöschen seiner Obsorge (§ 172 ABGB) und Beendigung der Vermögensverwaltung (§ 154 ABGB) das von dritter Seite Zugedachte herauszugeben. Darauf war das Klagebegehren ausdrücklich gestützt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht.Der dem Kläger bestimmte Betrag von 30.000 S ist diesem - durch seinen Vater, den Beklagten, als gesetzlichen Vertreter - nach dem Tod der Großmutter tatsächlich zugekommen. Daß dem Beklagten der Cousin des Klägers den Betrag als Erben übereignet hätte, steht ebensowenig fest, wie die Tatsache, daß die Mutter den Betrag dem Beklagten schenken wollte. Der Streit spielt somit nach Volljährigkeit des Klägers zwischen diesem und seinem gesetzlichen Vertreter, der sich weigert, nach dem Erlöschen seiner Obsorge (Paragraph 172, ABGB) und Beendigung der Vermögensverwaltung (Paragraph 154, ABGB) das von dritter Seite Zugedachte herauszugeben. Darauf war das Klagebegehren ausdrücklich gestützt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht.

Anmerkung

E46976 06A00817

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00081.97Y.0724.000

Dokumentnummer

JJT_19970724_OGH0002_0060OB00081_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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