RS OGH 1984/10/2 5Ob46/84, 5Ob12/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1984
beobachten
merken

Norm

MRG §3
MRG §4
MRG §6
MRG §37 Abs1 Z2. MRG §20 Abs1 Z2 lita

Rechtssatz

Die Interessen der übrigen Hauptmieter in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG können schon deshalb nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht abstrakt unmittelbar berührt werden, weil der Vermieter gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a MRG jene Beträge, die er zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder nützlichen Verbesserung des Hauses aufgewendet hat, in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben und daher die Hauptmietzinsreserve mindernd ausweisen darf und sich zur Rechtfertigung dieses Vorgehens auch den übrigen Hauptmietern gegenüber, für welche die Höhe der Hauptmietzinsreserve gleichfalls von Bedeutung sein kann, auf die ihm etwa in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 (§§ 3, 4 und 6) MRG erteilten Aufträgen berufen könnte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 46/84
    Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 46/84
    Veröff: MietSlg XXXVI/32
  • 5 Ob 12/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1987 5 Ob 12/87
    Beisatz: Die bloße Verständigung vom Verfahren, verbunden mit der Belehrung, daß den Mietern im Fall der Notwendigkeit zur Behebung erhöhter Hauptmietzinse das Recht zustehe, den beantragten Arbeiten zu widersprechen, und der Mitteilung, daß bei Nichtäußerung innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, daß sie den beantragten Arbeiten nicht widersprächen, genügt nicht. (T1) Veröff: SZ 60/19 = RdW 1988,196 = WoBl 1988,115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069892

Dokumentnummer

JJR_19841002_OGH0002_0050OB00046_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten