Norm
EO §35 BRechtssatz
Die Geltendmachung des neuen Tatumstandes und Änderung des Klagebegehrens auf einen Kondiktionsanspruch, daß eine der mit Klage nach § 35 EO bekämpften Exekutionen inzwischen beendet wurde, ist auch im Bereich der Oppositionsklage kein Verstoß gegen die Eventualmaxime, weil es sich um einen erst nach der Klagseinbringung entstandenen Sachverhalt handelt. Damit fällt aber das Argument weg, daß der neue Tatumstand im Rahmen des Oppositionsprozesses (wegen der Eventualmaxime) nicht vorgebracht werden könnte und seine Prüfung erst und nur wegen der beabsichtigten Klagsänderung erforderlich würde. In diesem Fall besteht daher kein Hindernis, im Rahmen des Rechtsstreites nach § 35 EO auch den neu geltend gemachten Ersatzanspruch mitzuerledigen. Mit dem Schicksal der Oppositionsklage wird nämlich auch das Schicksal der Kondiktion entschieden sein.Die Geltendmachung des neuen Tatumstandes und Änderung des Klagebegehrens auf einen Kondiktionsanspruch, daß eine der mit Klage nach Paragraph 35, EO bekämpften Exekutionen inzwischen beendet wurde, ist auch im Bereich der Oppositionsklage kein Verstoß gegen die Eventualmaxime, weil es sich um einen erst nach der Klagseinbringung entstandenen Sachverhalt handelt. Damit fällt aber das Argument weg, daß der neue Tatumstand im Rahmen des Oppositionsprozesses (wegen der Eventualmaxime) nicht vorgebracht werden könnte und seine Prüfung erst und nur wegen der beabsichtigten Klagsänderung erforderlich würde. In diesem Fall besteht daher kein Hindernis, im Rahmen des Rechtsstreites nach Paragraph 35, EO auch den neu geltend gemachten Ersatzanspruch mitzuerledigen. Mit dem Schicksal der Oppositionsklage wird nämlich auch das Schicksal der Kondiktion entschieden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0001292Im RIS seit
03.10.1984Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024