Norm
StGB §302Rechtssatz
Für die Zuordnung von Agenden zum Bereich der Hoheitsverwaltung maßgebend ist weder die Art der zu erbringenden Leistungen noch das Wesen der zu erfüllenden Aufgaben, sondern ausschließlich der Umstand, daß das Gesetz die betreffenden Organwalter zur Erfüllung ihrer Aufgaben dem Bürger gegenüber mit Befehlsgewalt und Zwangsgewalt (imperium) ausstattet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096690Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0100OS00197_8300000_005