RS OGH 1984/10/9 10Os197/83, 11Os86/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1984
beobachten
merken

Norm

StGB §302

Rechtssatz

Für die Zuordnung von Agenden zum Bereich der Hoheitsverwaltung maßgebend ist weder die Art der zu erbringenden Leistungen noch das Wesen der zu erfüllenden Aufgaben, sondern ausschließlich der Umstand, daß das Gesetz die betreffenden Organwalter zur Erfüllung ihrer Aufgaben dem Bürger gegenüber mit Befehlsgewalt und Zwangsgewalt (imperium) ausstattet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096690

Dokumentnummer

JJR_19841009_OGH0002_0100OS00197_8300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten