RS OGH 1991/4/24 3Ob106/84, 3Ob104/88, 3Ob18/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1984
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Norm

EO §352
  1. EO § 352 heute
  2. EO § 352 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  3. EO § 352 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Das Gesetz enthält keine Bestimmungen über das geringste Gebot und über den Ausrufpreis. Der Ausrufpreis darf jedoch, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, nicht unter dem Schätzwert festgesetzt werden; denn es käme sonst zu einer Verschleuderung der Liegenschaft und diese würde gegen die Bestimmungen des § 830 ABGB zum Nachteil der Teilhaber veräußert werden.Das Gesetz enthält keine Bestimmungen über das geringste Gebot und über den Ausrufpreis. Der Ausrufpreis darf jedoch, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, nicht unter dem Schätzwert festgesetzt werden; denn es käme sonst zu einer Verschleuderung der Liegenschaft und diese würde gegen die Bestimmungen des Paragraph 830, ABGB zum Nachteil der Teilhaber veräußert werden.

Entscheidungstexte

  • RS0004619">3 Ob 106/84
    Entscheidungstext OGH 10.10.1984 3 Ob 106/84
  • 3 Ob 104/88
    Entscheidungstext OGH 19.10.1988 3 Ob 104/88
    nur: Der Ausrufpreis darf wenn die Parteien nicht anderes vereinbaren, nicht unter dem Schätzwert festgesetzt werden. (T1) = RZ 1990/14,44
  • RS0004619">3 Ob 18/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1991 3 Ob 18/91
    Beis wie T1; EvBl 1991/14 S 601 = RZ 1992/9,21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004619

Dokumentnummer

JJR_19841010_OGH0002_0030OB00106_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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