Norm
MRG §10Rechtssatz
Unter "Beziehen" der Wohnung im Sinne des § 14 Abs 3 MRG ist nicht schon die vorbereitende Vornahme von Investitionen in der gemieteten Wohnung, sondern erst deren tatsächliche Benützung zu Wohnzwecken zu verstehen.Unter "Beziehen" der Wohnung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG ist nicht schon die vorbereitende Vornahme von Investitionen in der gemieteten Wohnung, sondern erst deren tatsächliche Benützung zu Wohnzwecken zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069869Dokumentnummer
JJR_19841018_OGH0002_0070OB00665_8400000_003