RS OGH 1984/10/23 4Ob123/83, 9ObA268/88, 9ObA292/90, 9ObA262/97p, 8ObA202/97g, 9ObA216/97y, 9ObA268/

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Veröffentlicht am 23.10.1984
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Norm

AngG §23 Abs1 IB

Rechtssatz

§ 23 Abs 1 Satz 3 AngG (idF des Art II Arbeiter - AbfertigungsG) bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach § 23 Abs 1 AngG maßgebenden "ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses" alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber - also über den engeren Wortlaut des Gesetzes hinaus auch in mehreren aufeinanderfolgenden Angestelltenverhältnissen - erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. Anders als sonst bei der lückenlosen Aufeinanderfolge mehrerer, in der Regel auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge (sogenannte "Kettenverträge"), kann also der Arbeitgeber hier die Umdeutung der einzelnen, unmittelbar aufeinanderfolgenden Verträge in ein einheitliches Rechtsverhältnis auch durch den Nachweis besonderer wirtschaftlicher oder sozialer Gründe nicht verhindern; zeitlich lückenlos aneinander anschließende Arbeitsverhältnisse sind vielmehr - und zwar ohne Rücksicht auf die Art ihrer jeweiligen Beendigung - für den Erwerb der Anwartschaft auf eine Abfertigung und für die Höhe dieses Anspruches stets zusammenzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 123/83
    Entscheidungstext OGH 23.10.1984 4 Ob 123/83
    Veröff: RdW 1985,55 = Arb 10383 = ZAS 1985,143; hiezu F Bydlinski ZAS 1985,123
  • 9 ObA 268/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 268/88
    Vgl auch; Veröff: SZ 62/46 = WBl 1989,376
  • 9 ObA 292/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 292/90
    Auch; Beisatz: Daran ändert auch nichts, wenn der jeweilige Zeitablauf durch den Ablauf der jeweiligen Arbeitsbewilligungen des Arbeitnehmers bedingt war. (T1) Veröff: WBl 1991,198
  • 9 ObA 262/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 262/97p
    Auch; nur: § 23 Abs 1 Satz 3 AngG (idF des Art II Arbeiter - AbfertigungsG) bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach § 23 Abs 1 AngG maßgebenden "ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses" alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. Zeitlich lückenlos aneinander anschließende Arbeitsverhältnisse sind vielmehr - und zwar ohne Rücksicht auf die Art ihrer jeweiligen Beendigung - für den Erwerb der Anwartschaft auf eine Abfertigung und für die Höhe dieses Anspruches stets zusammenzurechnen. (T2); Beisatz: Dies gilt auch bei zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen als Arbeiter. (T3)
  • 8 ObA 202/97g
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 202/97g
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 9 ObA 216/97y
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 216/97y
    Vgl auch; nur: § 23 Abs 1 Satz 3 AngG bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach § 23 Abs 1 AngG maßgebenden "ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses" alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. (T4)
  • 9 ObA 268/00b
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 268/00b
    nur T4; Beisatz: Bei unmittelbarer Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde - selbst die Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses durch Entlassung schadet nicht - weil durch den alsbaldigen Neuabschluss auch jene Situation bereinigt wird, in der der Gesetzgeber Abfertigungsansprüche versagt. (T5)
  • 9 ObA 9/02t
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 9/02t
    Auch; nur T4; Beisatz: Bei unmittelbarer Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde. (T6)
  • 9 ObA 25/05z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 25/05z
    nur T4
  • 8 ObA 9/10x
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 9/10x
    Vgl auch
  • 8 ObA 5/11k
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 ObA 5/11k
    Auch; nur T4; Beis wie T5
  • 9 ObA 17/12h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 17/12h
    nur T4
  • 9 ObA 78/18p
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 ObA 78/18p
    Auch; Beisatz: Bei verschiedenen Arbeitgebern verbrachte Zeiten sind (außerhalb des Anwendungsbereichs des BUAG) jedenfalls auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn die Arbeitgeber demselben Konzern angehören und die Initiative zum Wechsel vom Arbeitnehmer ausging. (T7)

Schlagworte

Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag, Dienstzeit, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Anrechnung, Einrechnung, Beschäftigungsbewilligung, Ausländer, Aneinanderreihung, Zusammenrechnung, Auflösung, Ende, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028390

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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