Norm
AngG §23 Abs1 IBRechtssatz
§ 23 Abs 1 Satz 3 AngG (idF des Art II Arbeiter - AbfertigungsG) bedeutet, dass bei der Ermittlung der für das Entstehen und die Höhe des Abfertigungsanspruches nach § 23 Abs 1 AngG maßgebenden "ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses" alle in unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber - also über den engeren Wortlaut des Gesetzes hinaus auch in mehreren aufeinanderfolgenden Angestelltenverhältnissen - erworbenen Anwartschaften zusammenzurechnen sind. Anders als sonst bei der lückenlosen Aufeinanderfolge mehrerer, in der Regel auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge (sogenannte "Kettenverträge"), kann also der Arbeitgeber hier die Umdeutung der einzelnen, unmittelbar aufeinanderfolgenden Verträge in ein einheitliches Rechtsverhältnis auch durch den Nachweis besonderer wirtschaftlicher oder sozialer Gründe nicht verhindern; zeitlich lückenlos aneinander anschließende Arbeitsverhältnisse sind vielmehr - und zwar ohne Rücksicht auf die Art ihrer jeweiligen Beendigung - für den Erwerb der Anwartschaft auf eine Abfertigung und für die Höhe dieses Anspruches stets zusammenzurechnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag, Dienstzeit, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Anrechnung, Einrechnung, Beschäftigungsbewilligung, Ausländer, Aneinanderreihung, Zusammenrechnung, Auflösung, Ende, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028390Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018