Norm
StPO §15Rechtssatz
Gegen die Einstellung des Verfahrens gemäß dem § 46 Abs 3 StPO im Gerichtshofverfahren räumt das Gesetz kein Beschwerderecht ein. Beruht das Ausbleiben aber allein auf einem fehlerhaften Ladungsvorgang, kann das OLG als Beschwerdegericht Abhilfe gemäß dem § 15 StPO schaffen.Gegen die Einstellung des Verfahrens gemäß dem Paragraph 46, Absatz 3, StPO im Gerichtshofverfahren räumt das Gesetz kein Beschwerderecht ein. Beruht das Ausbleiben aber allein auf einem fehlerhaften Ladungsvorgang, kann das OLG als Beschwerdegericht Abhilfe gemäß dem Paragraph 15, StPO schaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096384Dokumentnummer
JJR_19841024_OGH0002_0060OB00673_8400000_004