RS OGH 1984/11/6 5Ob35/84, 5Ob6/88, 5Ob184/97p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1984
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Norm

MRG §16 Abs2 Z1
MRG §16 Abs2 Z2

Rechtssatz

Nach den §§ 3 Abs 1 Z2 und 4 Abs 1 lit b der hier für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebenden Verordnung der Wiener Landesregierung vom 12.12.1972, LGBl Nr 3/1973, mit der ua die "normale Ausstattung" geförderter Baulichkeiten festgelegt wurde, waren Baderäume mit einem Brausebad oder mit einer Wanne mit Schlauchbrause, Waschtisch mit Mischbatterie für Kaltwasserversorgung und Warmwasserversorgung und einer Vorsorge für Raumheizung, mit Fußböden aus Kunststoffbelag, Linolbelag oder Steinbelag und mit einer dauerhaften Wandverkleidung oder Wandbelägen auszustatten. Fußböden aus Stein (Steinfußböden), Terrazzo und Kunststoffbelägen oder Linolbelägen und Wandverkleidungen aus Kunststoff sowie Badewannen, die nach ihrer Bauart freistehend verwendet werden, entsprechen nach der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 13.01.1981, LGBl 1981/6 idF LGBl 1982/19 und 1982/35 dem Erfordernis einer "normalen Ausstattung" (§ 2 Abs 1 Z 2 und 8 WBFG 1968) und damit auch dem "zeitgemäßen Standard" eines Baderaumes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069780

Dokumentnummer

JJR_19841106_OGH0002_0050OB00035_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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