Norm
StPO §429 Abs2 Z2Rechtssatz
Ist ein Sachverständiger in die Liste als Sachverständiger auf dem Gebiet der Nervenkrankheiten und Geisteskrankheiten eingetragen, erfüllt er die Voraussetzungen des § 429 Abs 2 Z 2 StPO, ohne daß es darauf ankäme, ob er auch Facharzt für Psychiatrie ist.Ist ein Sachverständiger in die Liste als Sachverständiger auf dem Gebiet der Nervenkrankheiten und Geisteskrankheiten eingetragen, erfüllt er die Voraussetzungen des Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 2, StPO, ohne daß es darauf ankäme, ob er auch Facharzt für Psychiatrie ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101647Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021