RS OGH 1984/11/7 11Os169/84, 16Os59/91, 12Os127/16t, 13Os19/20y, 12Os124/20g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1984
beobachten
merken

Norm

StPO §429 Abs2 Z2

Rechtssatz

Ist ein Sachverständiger in die Liste als Sachverständiger auf dem Gebiet der Nervenkrankheiten und Geisteskrankheiten eingetragen, erfüllt er die Voraussetzungen des § 429 Abs 2 Z 2 StPO, ohne daß es darauf ankäme, ob er auch Facharzt für Psychiatrie ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101647

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten