RS OGH 1984/11/8 6Ob710/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1984
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Norm

ABGB §1035 ff
ABGB §1097

Rechtssatz

Der Mieter, der gleichzeitig Miteigentümer des Bestandobjektes ist, kann Aufwendungen auf den Bestandgegenstand bzw Miteigentumsgegenstand, zu deren Vornahme er nicht die Einwilligung der Vermieter bzw übrigen Miteigentümer vorher eingeholt hat, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen sowohl nach den §§ 1097, 1036 f ABGB als auch nach den §§ 1036 f ABGB als Geschäftsführer ohne Auftrag geltend machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019730

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0060OB00710_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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