RS OGH 1984/11/8 13Os195/83, 2Ob664/85, 12Os152/88, 12Os122/89, 12Os119/90 (12Os120/90), 12Os63/96,

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Veröffentlicht am 08.11.1984
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Norm

StGB §161
StGB §309

Rechtssatz

Den Geschäftsführer trifft eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch dann, wenn er in seinen unternehmerischen Dispositionen faktisch nicht unabhängig ist, Beschränkungen seiner Befugnisse im Innenverhältnis hinnimmt und sich dem Willen außenstehender Entscheidungsträger unterwirft. Zum Unterschied von einem leitenden Angestellten, dem tatsächlich maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung zukommen muß (§ 309, erster Satz, StGB), genügt beim Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Organfunktion als solche, mit der schon kraft Gesetzes (§§ 15 ff GmbH) die Pflichten eines leitenden Unternehmensangestellten verbunden sind.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 195/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 13 Os 195/83
    Veröff: SSt 55/76 = ÖJZ-LSK 1985/25
  • 2 Ob 664/85
    Entscheidungstext OGH 17.12.1985 2 Ob 664/85
    Auch; Veröff: SZ 58/210
  • 12 Os 152/88
    Entscheidungstext OGH 08.06.1989 12 Os 152/88
  • 12 Os 122/89
    Entscheidungstext OGH 05.04.1990 12 Os 122/89
    Vgl auch; nur: Zum Unterschied von einem leitenden Angestellten, dem tatsächlich maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung zukommt muß (§ 309, erster Satz, StGB), genügt beim Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Organfunktion als solche, mit der schon kraft Gesetzes (§§ 15 ff GmbH) die Pflichten eines leitenden Unternehmensangestellten verbunden sind. (T1) Beisatz: Geschäftsführer einer GmbH sind ex lege "leitende Angestellte" im Sinne des § 309 Abs 2 StGB; es ist daher unerheblich, ob sie tatsächlich maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung ausüben. (T2)
  • 12 Os 119/90
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 12 Os 119/90
    nur: Den Geschäftsführer trifft eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch dann, wenn er in seinen unternehmerischen Dispositionen faktisch nicht unabhängig ist, Beschränkungen seiner Befugnisse im Innenverhältnis hinnimmt.(T3)
  • 12 Os 63/96
    Entscheidungstext OGH 24.10.1996 12 Os 63/96
  • 12 Os 97/96
    Entscheidungstext OGH 12.12.1996 12 Os 97/96
  • 11 Os 76/03
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 11 Os 76/03
    Vgl auch; Beisatz: Trotz Auflösung der GmbH mit Konkurseröffnung (§ 84 Abs 1 Z 4 GmbHG) und dadurch bedingtem Verlust der rechtlichen Verfügungsbefugnis des Geschäftsführers über das Gesellschaftsvermögen, welche auf den Masseverwalter übergeht, behält der Geschäftsführer im Übrigen seine Organstellung, welche nach dem klaren Wortlaut des § 309 Abs 2 StGB ungeachtet allfälliger Beschränkungen allein für die strafrechtliche Haftung nach § 156 iVm mit §§ 161 Abs 1 und 309 Abs 2 StGB maßgebend ist. (T4)
  • 11 Os 52/05i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
    Ähnlich; Beisatz: Jedes Vorstandsmitglied hat - neben nicht beschränkbaren, insbesondere dem Gläubigerschutz dienenden Verpflichtungen, wie der rechtzeitigen Konkursanmeldung - trotz Geschäftsverteilung eine Kontrolle der übrigen Geschäftsbereiche vorzunehmen. Zur Erfüllung dieser Aufsichtspflicht reicht es aus, wenn sich ein Organmitglied bei den Sitzungen des Kollegiums über die Tätigkeiten und Vorkommnisse in den anderen Geschäftsbereichen Gewissheit verschafft, bei Auftauchen eines Verdachtes von Missständen im Arbeitsbereich eines anderen sich allerdings sofort in diesen einschaltet. (T5); Beisatz: Hier: Vorstandsmitglieder eines großunternehmerisch agierenden Profifußballvereins mit einem Wirtschaftsvolumen im dreistelligen Millionen-Schilling-Bereich. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096120

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0130OS00195_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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