Norm
StGB §161Rechtssatz
Den Geschäftsführer trifft eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch dann, wenn er in seinen unternehmerischen Dispositionen faktisch nicht unabhängig ist, Beschränkungen seiner Befugnisse im Innenverhältnis hinnimmt und sich dem Willen außenstehender Entscheidungsträger unterwirft. Zum Unterschied von einem leitenden Angestellten, dem tatsächlich maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung zukommen muß (§ 309, erster Satz, StGB), genügt beim Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Organfunktion als solche, mit der schon kraft Gesetzes (§§ 15 ff GmbH) die Pflichten eines leitenden Unternehmensangestellten verbunden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096120Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0130OS00195_8300000_002