RS OGH 2013/8/27 8Ob570/84, 8Ob635/85, 2Ob29/99z, 2Ob311/01a, 4Ob93/09v, 9ObA100/13s

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Veröffentlicht am 08.11.1984
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Norm

ZPO §226 IIA3
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Mit einer Rechtsgestaltungsklage begehrt der Kläger vom Gericht die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses. Das der Rechtsgestaltungsklage stattgebende Urteil ändert das zwischen den Streitparteien bestehende Rechtsverhältnis; es äußert eine unmittelbar in die Rechtsbeziehungen der Parteien eingreifende Wirkung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037467

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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