RS OGH 2004/11/25 1Ob30/84, 1Ob694/84, 8Ob504/85, 6Ob539/85 (6Ob540/85), 5Ob506/85, 6Ob574/86, 7Ob65

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Veröffentlicht am 12.11.1984
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Norm

ZPO §281a
ZPO §503 Abs1 Z2 C3c
  1. ZPO § 281a heute
  2. ZPO § 281a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 281a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Beurteilung durch das Berufungsgericht, ob eine verläßliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur auf Grund des unmittelbaren Eindruckes der Zeugen und Parteien oder auf Grund einer Beweisaufnahme gemäß § 281 a ZPO möglich ist, gehört dem Bereich der durch den OGH nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung an. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht entgegen einem von einer Partei gestellten ausdrücklichen Antrag von einer neuen unmittelbaren Beweisaufnahme Abstand nahm und dennoch die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise umwürdigte.Die Beurteilung durch das Berufungsgericht, ob eine verläßliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur auf Grund des unmittelbaren Eindruckes der Zeugen und Parteien oder auf Grund einer Beweisaufnahme gemäß Paragraph 281, a ZPO möglich ist, gehört dem Bereich der durch den OGH nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung an. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht entgegen einem von einer Partei gestellten ausdrücklichen Antrag von einer neuen unmittelbaren Beweisaufnahme Abstand nahm und dennoch die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise umwürdigte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040329

Dokumentnummer

JJR_19841112_OGH0002_0010OB00030_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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