RS OGH 1984/11/12 1Ob664/84, 1Ob569/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1984
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Norm

KSchG §16
KSchG §17

Rechtssatz

Bei Abschluß eines Abzahlungsgeschäftes besteht der Anreiz des Käufers darin, ein ihm zur Deckung seiner Bedürfnisse wesentlich erscheinendes Gut durch Vorfinanzierung durch einen anderen sogleich in Händen zu haben. Geschäftstypisch ist die Vorleistungspflicht des Verkäufers und die Nachleistungspflicht des Käufers. Das gilt auch für gleichgestellte Geschäfte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 664/84
    Entscheidungstext OGH 12.11.1984 1 Ob 664/84
  • 1 Ob 569/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 569/88
    nur: Geschäftstypisch ist die Vorleistungspflicht des Verkäufers und die Nachleistungspflicht des Käufers. Das gilt auch für gleichgestellte Geschäfte. (T1) Veröff: SZ 61/148 = JBl 1988,723 = RdW 1988,419 = ÖBA 1989,901 (Aicher)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065671

Dokumentnummer

JJR_19841112_OGH0002_0010OB00664_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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