TE OGH 1988/6/15 1Ob569/88

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** R*** St. Pölten, Niederösterreichische Sparkasse und Bank, St. Pölten, Domgasse 5, vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer und Dr. Peter Krömer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Zoran T***, Geschäftsführer, Wels, Kalkofenstraße 40, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert und Dr. Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wegen 214.025 S sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12. Jänner 1988, GZ 4 R 134/87-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 3. März 1987, GZ 6 Cg 343/86-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 7.928,25 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon 720,75 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die A***-I*** Gesellschaft mbH, Salzburg (im folgenden: A***-I***), die sich mit Beteiligungsfinanzierungen im landwirtschaftlichen Handelsbereich befaßte, vergab zum Zwecke der Verstärkung des Eigenkapitals stille Beteiligungen, über die Gesellschaftsbeteiligungsscheine ausgegeben wurden. Im Unternehmensbericht zum 31. Dezember 1984, herausgegeben im Juni 1985, wurde der Gewinnanteil für die stillen Gesellschafter mit 20,56 % beziffert. Um die Vergabe der stillen Beteiligungen zu erleichtern, trat die A***-I*** mit verschiedenen Geldinstituten, darunter auch der klagenden Partei, in Verbindung. Da die klagende Partei ihr Privatkreditvolumen ausweiten und ihre Aktivität auf andere Bundesländer als Niederösterreich ausweiten wollte, war sie an einer Zusammenarbeit mit der A***-I*** interessiert. In einem vom Vorstand der klagenden Partei gefaßten Beschluß wurde festgelegt, daß die klagende Partei Antragstellern bei entsprechender Bonität Kredite zum Erwerb von stillen Beteiligungen an der A***-I*** zur Verfügung stellen werde. Die Vorgangsweise war in der Regel so, daß der Interessent über seinen Vermögensberater oder die A***-I*** selbst einen entsprechenden Beteiligungsantrag sowie ein im wesentlichen blanko unterfertigtes Kreditformular samt Selbstauskunft und einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften der klagenden Partei übermittelte. Die Formulare für Kreditanträge stellte die klagende Partei der A***-I***, aber auch einzelnen Vermögensberatern zur Verfügung. Bei Bewilligung des Kredits wurde der entsprechende Betrag dem Konto der A***-I*** beim Bankhaus D*** & Co Salzburg überwiesen. Die klagende Partei räumte für solche Kredite günstigere als die üblichen Konditionen ein, worauf auch in den Schulungsmappen der A***-I*** hingewiesen wurde. Die klagende Partei hat die Beteiligungen aber nicht selbst vertrieben, hiefür nicht geworben und auch keine Kundenbetreuung übernommen. Die A***-I*** vergab insgesamt Beteiligungen in der Höhe von ca. 100 Millionen. Als Finanzierer war die klagende Partei dominant; sie vergab Privatkredite im Ausmaß von ca. 25 Millionen. Der Beklagte war früher unselbständiger Mitarbeiter von Versicherungen und Vermögensberatungsfirmen; er hat in ca. 50 Fällen Beteiligungen von Geldanlegern an der A***-I*** unter Einschaltung der klagenden Partei als Finanzierer vermittelt. Im Juni 1985 gründete er ein eigenes Anlageberatungsunternehmen, die G***-Finanzierungsberatungs-Gesellschaft mbH in Wels. Im Rahmen dieser Tätigkeit vermittelte er noch weitere drei bis sechs stille Beteiligungen. Von Repräsentanten der A***-I***, zu denen auch der Bruder des Beklagten zählte, wurde dem Beklagten nahegelegt, sich auch selbst als stiller Gesellschafter an der A***-I*** zu beteiligen. Er stellte deshalb am 26. oder 27. August 1985 beim Leiter des Kreditbüros der klagenden Partei Rainer H*** einen unterfertigten Antrag auf Gewährung eines Privatkredites und übergab ihm einen an die A***-I*** gerichteten Antrag auf Beteiligung als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 200.000 S, weiters eine Selbstauskunft samt Einkommensnachweis und einen Abbuchungsauftrag. Im Beteiligungsantrag erklärte der Beklagte, die gesamte Kapitaleinlage binnen zwei Wochen auf das Konto der A***-I*** zur Einzahlung zu bringen. Der Beteiligungsantrag sah auch die Möglichkeit einer Teilzahlung der Kapitaleinlage vor. Der vom Beklagten blanko unterfertigte Kreditantrag wurde von Rainer H*** dahin vervollständigt, daß um Einräumung eines Kredites im Betrag von 205.948 S (Auszahlungssumme 200.000 S) zum Zwecke des "Kaufs" einer Beteiligung an der A***-I*** ersucht wurde, der Kreditbetrag war dem Konto der A***-I*** beim Bankhaus D*** & Co gutzubringen. Die Rückzahlung des gesamten Kredites hatte am 31. Dezember 1992 zu erfolgen. Die Zinsen waren in Monatsraten von je 1.740 S ab 1. Oktober 1985 laut Abbuchungsauftrag zu bezahlen. Die klagende Partei behielt sich das Recht vor, bei Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen die sofortige Berichtigung der gesamten aushaftenden Schuld zu begehren. Zur Sicherstellung bot der Beklagte der klagenden Partei die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus einer vom Bankhaus D*** & Co im Auftrag der A***-I*** zu erstellenden Bankgarantie in der Höhe von 100.000 S an. Die klagende Partei nahm den Antrag des Beklagten am 30. August 1985 an und überwies noch im August 1985 den Betrag von 200.000 S auf das Konto der A***-I*** beim Bankhaus D*** & Co, Salzburg. Der Beteiligung des Beklagten an der A***-I*** lag die Überlegung zugrunde, daß die Gewinnausschüttungen der A***-I*** höher sein würden als die zu bezahlenden Zinsen; hingegen ging es dem Beklagten nicht um eine Geldanlage, zumal er zur Finanzierung der Beteiligung Geld aufnehmen mußte; auch die für die zu bezahlenden Zinsen zu erzielende Steuerersparnis war nicht ausschlaggebend für seine Entscheidung.

Am 12. September 1985 wurde über das Vermögen der

A***-I*** vom Landesgericht Salzburg zu S 74/85 der Konkurs eröffnet. Sowohl die klagende Partei als auch der Beklagte erfuhren von der Konkurseröffnung durch die Medien. Sie hatten vorher keine Kenntnis vom bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch der A***-I***. Ob den stillen Gesellschaftern aus der Konkursmasse etwas zufallen wird, steht nicht fest. Es besteht der Verdacht, daß die Geschäftstätigkeit der A***-I*** überhaupt nur in der Entgegennahme stiller Beteiligungen bestand. Der Beklagte hat in den Monaten Oktober 1985 bis Dezember 1985 und im Jänner 1986 monatliche Ratenzahlungen im Betrag von 1.740 S geleistet. Am 30. September 1985 machte die klagende Partei dem Beklagten Mitteilung von der Konkurseröffnung. Sie verwies darauf, daß das ursprüngliche Konzept zur Rückführung des Kredites nach den nunmehrigen Gegebenheiten nicht zum Tragen kommen könne; sie schlug dem Beklagten monatliche Zahlungen in der Höhe von 4.000 S ab 1. Jänner 1986 vor, womit sich der Beklagte am 10. Oktober 1985 einverstanden erklärte. Am 13. Jänner 1986 wurde über den bereits abgebuchten Betrag von 1.740 S hinaus ein weiterer Betrag von 2.260 S abgebucht. In der Folge hat der Beklagte den Abbuchungsauftrag storniert. Die klagende Partei mahnte am 3. April 1986 den Rückstand von 12.080 S ein und drohte die Fälligstellung des Kredits an, sofern die Rückzahlung nicht bis 23. April 1986 erfolgt. Der Beklagte hat keine weiteren Zahlungen geleistet. Die klagende Partei begehrt den Betrag von 214.025 S sA und brachte vor, sie habe das dem Beklagten gewährte Darlehen wegen Zahlungseinstellung durch den Beklagten fälliggestellt. Der Klagsbetrag hafte unberichtigt aus.

Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Alleiniger Grund für den Abschluß des Kreditvertrages und Verwendungszweck der Kreditvaluta sei der Kauf einer Beteiligung an der A***-I*** gewesen. Der Kaufvertrag über das von der A***-I*** angebotene "Produkt" wäre ohne Abschluß des Kreditvertrages nicht zustandegekommen. Die klagende Partei sei mit der A***-I*** in ständiger Geschäftsverbindung gestanden; sie habe der A***-I*** bzw. den für sie tätigen Vertretern Formulare zum Abschluß der Kreditverträge überlassen. Ohne die Finanzierungstätigkeit der klagenden Partei wäre auch seine stille Beteiligung an der A***-I*** nicht zustandegekommen. Fast alle stillen Beteiligungen seien unter Einschaltung von Kreditinstituten finanziert worden, was den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen beiden Rechtsgeschäften unterstreiche. Es sei auch vereinbart worden, daß das Bankhaus D*** & Co im Auftrag der A***-I*** eine Bankgarantie in der Höhe von 100.000 S zu seinen, des Beklagten Gunsten erstellen werde. Die daraus resultierenden Ansprüche habe er der klagenden Partei abgetreten. Tatsächlich sei jedoch vom Bankhaus D*** & Co eine Garantie nicht erstellt worden. Die klagende Partei habe unter Mißachtung der mit ihr getroffenen Vereinbarung den Betrag von 200.000 S sofort an die A***-I*** überwiesen, bevor es noch zur Erstellung der Bankgarantie durch das Bankhaus D*** & Co gekommen sei. Er habe auch erwarten können, von der klagenden Partei entsprechend beraten zu werden. Da sich die A***-I*** im Zeitpunkt der Entgegennahme seines Antrages bereits in einer katastrophalen finanziellen Lage befunden habe, sei er durch Arglist zum Ankauf der Beteiligung bewogen worden. Aus all diesen Gründen müsse sich die klagende Partei die ihm gegen die A***-I*** zustehenden Einreden entgegenhalten lassen. Es sei ihm auch ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrages entstanden.

Die klagende Partei hielt dem entgegen, eine ständige Geschäftsverbindung mit der A***-I*** habe nicht bestanden; es seien auch nicht alle Beteiligungen von der klagenden Partei finanziert worden. Die Verwendung der Kreditvaluta sei dem Beklagten freigestanden, die Überweisung an das Bankhaus D*** & Co, Salzburg, sei im Auftrag des Beklagten erfolgt. Die Erstellung einer Bankgarantie durch das Bankhaus D*** & Co sei nicht Bedingung des Kreditvertrages gewesen. Die Rechte aus der Bankgarantie seien der klagenden Partei nur als Sicherheit angeboten worden. Da die Bankgarantie zugunsten des Beklagten erstellt werden sollte, wäre es dessen Sache gewesen, sich um die Erstellung der Bankgarantie zu kümmern. Die klagende Partei habe auch keine auf den Erwerb der Beteiligungen hinzielende Beratungstätigkeit entfaltet; es seien ihr nur die von der A***-I*** publizierten Unterlagen zur Verfügung gestanden, insbesondere der Unternehmensbericht zum 31. Dezember 1984, der auch mit dem Vermerk eines beeideten Wirtschaftsprüfers versehen gewesen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, es sei nicht erweislich, daß zwischen den Streitteilen vereinbart worden sei, die Auszahlung des Betrages von 200.000 S an die A***-I*** dürfe erst nach Vorlage einer Bankgarantie des Bankhauses D*** & Co über 100.000 S erfolgen. Eine formelle und schriftliche Fälligstellung des Kredites sei nicht erweislich. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die stille Beteiligung des Beklagten an der A***-I*** sei als Kauf eines Gesellschaftsanteils zu beurteilen, jedenfalls aber als entgeltliches Rechtsgeschäft. Der Beteiligungsschein sei einem Wertpapier gleichzustellen. Im Hinblick auf die Einschaltung der klagenden Partei liege ein drittfinanzierter Kauf vor, bei dem die Beteiligten den gleichen wirtschaftlichen Zweck wie bei einem Abzahlungsgeschäft verfolgten. Die Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, im besonderen dessen § 18, ließen sich zwar wegen des 150.000 S übersteigenden Gesamtentgeltes nicht unmittelbar anwenden, seien jedoch durchaus analogiefähig. Für eine Analogie spreche die enge und ständige Nahebeziehung der klagenden Partei zur A***-I***, aber auch die Zweckbestimmung des Konsumentenschutzgesetzes, den Gefahren einer durch großzügige Kredite angeheizten Kauflust des Publikums entgegenzuwirken. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der guten Sitten als auch des Wegfalles der Geschäftsgrundlage sei es zu rechtfertigen, daß dem Beklagten Einwendungen gegen die A***-I*** auch gegen die klagende Partei zustehen. Ein solcher Einwand sei dem Beklagten aus dem Leistungsverweigerungsrecht des Vorleistungspflichtigen bei Gefährdung der Gegenleistung zufolge schlechter Vermögensverhältnisse des anderen Teils (§ 1052 ABGB) erwachsen. Die A***-I***, die zahlungsunfähig geworden sei, hätte keinen Anspruch auf Leistung der Vermögenseinlage gehabt, was wiederum den Beklagten berechtige, die Erfüllung der Vertragspflichten gegenüber der klagenden Partei zu verweigern. Ein konstitutives Anerkenntnis der Klagsforderung liege nicht vor, weil die mit der klagenden Partei getroffene Zahlungsvereinbarung lediglich eine andere Fälligkeit der Darlehensverbindlichkeit festgesetzt habe und nicht als Neuerungsvertrag aufzufassen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß der Beklagte schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei den Betrag von 214.025 S sA zu bezahlen. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig. Einwendungen, die dem Beklagten aus seinem Rechtsverhältnis zur A***-I*** zustünden, könnten der Stattgebung des Klagebegehrens dann nicht entgegenstehen, wenn sie nicht auch dem Erfüllungsanspruch der klagenden Partei aus dem Darlehensvertrag entgegengehalten werden könnten. Ein solcher Einwand wäre grundsätzlich die konditionale Verknüpfung der Darlehensaufnahme mit der Bankgarantie des Bankhauses D*** & Co. Dieser Einwand versage, weil sich nicht habe erweisen lassen, daß eine solche Bedingung vereinbart worden sei. Die Anfechtung des gesamten Rechtsgeschäftes, also auch des Darlehensvertrages, wegen Irrtums könnte unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten zu verstehen sein, doch seien Aufklärungspflichten im vorliegenden Fall schon deshalb zu verneinen, weil die klagende Partei annehmen konnte, daß der Beklagte sich selbst über die wirtschaftliche Situation der A***-I*** informiert habe. Immerhin habe der Beklagte als Vermögensberater Beteiligungen an der A***-I***, als deren Repräsentant sein Bruder tätig gewesen sei, vermittelt. Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 18 KSchG seien nicht gegeben. Das Konsumentenschutzgesetz habe Abzahlungsgeschäfte mit einem Gesamtentgelt über 150.000 S bewußt von seinem Anwendungsbereich ausgenommen. Es möge zutreffen, daß der Erwerb der stillen Beteiligung Ähnlichkeiten mit einem Kaufvertrag hatte, zumal über die Beteiligung ein Beteiligungsschein ausgestellt worden sei. Der vom Beklagten zu leistende Zinsendienst sei mit den Teilzahlungen eines Ratenkäufers vergleichbar. Eine analoge Anwendung des § 18 KSchG wäre jedoch unter dem Gesichtspunkt eines umfassenden Verbraucherschutzes nur dann zu rechtfertigen, wenn die Zusammenarbeit zwischen der klagenden Partei als des Geldgebers und der A***-I*** über das Maß einer ständigen Geschäftsverbindung hinausgegangen wäre und die klagende Partei als Finanzierer entscheidenden Einfluß auf die Gestaltung der Verträge genommen hätte. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Was die Fälligkeit der Forderung betreffe, so sei mit dem Schreiben der klagenden Partei vom 3. April 1986 eine Fälligkeitskündigung des Darlehens erfolgt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Beklagten ist nicht gerechtfertigt.

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Der Revisionswerber macht geltend, zwischen dem Erwerb der Beteiligung und dem Kreditvertrag bestehe eine wirtschaftliche Einheit, so daß in analoger Anwendung der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes dem Kreditgeber alle jene Einwendungen entgegengehalten werden könnten, die ihm gegen den "Verkäufer" der Beteiligung zustehen.

Grundsätzlich stellen Finanzierungsgeschäft und finanziertes Geschäft trotz ihrer vielfach engen wirtschaftlichen Verbindung zwei rechtlich selbständige Verträge dar, so daß ein Einwendungsdurchgriff als besonders zu begründende Ausnahme zu gelten hat. Liegen besondere Gründe für die Rechtfertigung des Einwendungsdurchgriffes nicht vor, hat es grundsätzlich dabei zu bleiben, daß Einwendungen nur innerhalb des Rechtsverhältnisses durchgreifen, aus dem sie erwachsen sind (vgl. NJW 1981, 389, 390; BGHZ 47, 233, 237; Hopt in FS Stimpel 265, 275). § 18 KSchG sieht bei der Finanzierung von Abzahlungsgeschäften über bewegliche körperliche Sachen oder von Verträgen, durch die Beteiligte den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen (§ 17 KSchG), bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, insbesondere der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge, vor, daß der Käufer Einwendungen, die ihm gegen den Verkäufer zustehen, auch gegen den Kreditgeber erheben kann. Wie sich aus den Materialien zum Konsumentenschutzgesetz ergibt, war mit der Regelung des § 18 KSchG keineswegs bezweckt, daß dessen Rechtsfolgen ausschließlich nur bei dem dort näher umschriebenen drittfinanzierten Kauf, nicht aber auch in anderen Fällen eintreten sollten (RV 744 BlgNR 14. GP 39). Die Lehre wendet § 18 KSchG auch außerhalb seines eigentlichen Anwendungsbereiches analog an, was mit dem Gedanken der Einheit beider Verträge (Koziol-Welser, Grundriß8 I 318; Welser, JBl 1979, 449, 460), mit Erwägungen der Geschäftsgrundlage (Bydlinski in Klang, Komm2 IV/2, 417, 420) oder damit gerechtfertigt wird, daß der Finanzierer durch die Rollenspaltung bei einem wirtschaftlich einheitlichen Geschäft ungerechtfertigt eine eigenständige Darlehensforderung zu erlangen trachtet. Auch die Rechtsprechung hat sich dazu bekannt, daß bei wirtschaftlicher Einheit des Kreditvertrages und des drittfinanzierten Geschäftes der Kreditnehmer dem Finanzierer jene Einwendungen entgegenhalten kann, die ihm gegen den Partner des drittfinanzierten Geschäftes zustehen. Der Finanzierer ist dann so zu behandeln, als wären die zwischen den Partnern des drittfinanzierten Rechtsgeschäftes vereinbarten Bestimmungen auch im Verhältnis des Finanzierers zum Kreditnehmer vereinbart worden (JBl 1987, 378; JBl 1986, 307; JBl 1985, 427;

JBl 1975, 372; SZ 42/60; EvBl. 1964/364). Der Einwendungsdurchgriff wird auch mit Erwägungen der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt (JBl 1987, 378; HS 10.987/4;

JBl 1985, 354). Einwendungen werden auch bei drittfinanziertem Erwerb von "Hotelanteilen" gewährt (JBl 1987, 378). Ob der Einwendungsdurchgriff auch im Falle der Drittfinanzierung einer stillen Beteiligung anzuerkennen ist, wurde bisher vom Obersten Gerichtshof nicht entschieden.

Die wirtschaftliche Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft kann im vorliegenden Fall als gegeben erachtet werden. Die beiden Verträge sind aufeinander bezogen, einer wäre ohne den anderen nicht zustandegekommen. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte ohne Finanzierung durch die klagende Partei den Beteiligungsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Die klagende Partei wirkte auch insofern am Abschluß des Beteiligungsvertrages mit, als ihr nicht nur der an sie gerichtete Antrag auf Einräumung eines Privatkredites, sondern auch der an die A***-I*** gerichtete, vom Beklagten unterfertigte Beteiligungsantrag übermittelt wurde. Das vom Beklagten blanko unterfertigte Kreditformular wurde vom Angestellten der klagenden Partei Rainer H*** dahin vervollständigt, daß dem Beklagten Kredit in der Höhe eingeräumt wurde, wie er zum Erwerb der stillen Beteiligung in der Höhe von 200.000 S erforderlich war. Die klagende Partei gewährte dem Beklagten den Kredit auch nicht zur beliebigen Verwendung sondern zu dem im Antragsformular ausdrücklich angegebenen Zweck des Erwerbes der stillen Beteiligung. Demgemäß wurden die Kreditmittel auch nicht dem Beklagten, sondern unmittelbar der A***-I*** zur Verfügung gestellt. Die klagende Partei war an der Finanzierung des Erwerbes stiller Beteiligungen auch deshalb interessiert, weil sie darin eine Möglichkeit sah, ihre Geschäftstätigkeit auf andere Bundesländer als Niederösterreich auszudehnen. Dem Beschluß des Vorstandes der klagenden Partei über die grundsätzliche Bereitschaft, Privatkredite zum Erwerb stiller Beteiligungen an der A***-I***

einzuräumen, gingen auch Gespräche zwischen dem Prokuristen der klagenden Partei und dem Geschäftsführer bzw. dem Vertriebsleiter der A***-I*** voraus. Die A***-I*** wies wiederum auf die günstigere Verzinsung der von der klagenden Partei gewährten Finanzierungskredite hin.

Bei Prüfung der Frage, ob dem Beklagten bei der gegebenen Sachlage ein Einwendungsdurchgriff gegen die klagende Partei einzuräumen ist, ist von der Grundwertung des § 18 KSchG auszugehen, daß der Verbraucher durch die Einschaltung eines Finanzierers schlechter gestellt wird, als wenn ihm der Verkäufer selbst den Kaufpreis kreditiert hätte (Aicher a.a.O. Rz 13 f zu § 1063 ABGB; Peter Bydlinski, JBl 1988, 205, 210). Das typische, dem Käufer vielfach nicht bewußte Risiko des drittfinanzierten Geschäftes besteht darin, daß er auf Grund der rechtlichen Selbständigkeit des Darlehensvertrages dem Darlehensgeber auch dann zur Rückzahlung verpflichtet bleibt, wenn er die Leistung, deren Finanzierung der gewährte Kredit dient, nicht oder nicht ordnungsgemäß erhält. Dieses Aufspaltungsrisiko soll nach der Regelung des § 18 KSchG nicht den Käufer treffen. Auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 18 KSchG ist zu prüfen, ob hinreichende Gründe es rechtfertigen, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vorganges in zwei rechtlich selbständige Verträge und demnach das Finanzierungsrisiko dem Käufer/Kreditnehmer oder aber dem Finanzierer aufzubürden. Die wirtschaftliche Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Finanzierungsvertrag allein reicht, wie Peter Bydlinski a.a.O. 214 zutreffend aufzeigt, zur Begründung der Schutzbedürftigkeit des Konsumenten bzw. Kreditnehmers nicht immer aus.

Rechtsvergleichend sei zunächst darauf verwiesen, daß auch in der Bundesrepublik Deutschland die Grundsätze des Einwendungsdurchgriffes nicht nur auf drittfinanzierte Abzahlungskäufe beweglicher Sachen im Sinne des § 1 AbzG, sondern bei gleicher Interessenlage auch auf andere fremdfinanzierte Rechtsgeschäfte, so zB drittfinanzierte Bauträger-, Leasing- und Werkverträge Anwendung finden (NJW 1984, 2816; BGHZ 83, 301; BGHZ 68, 118). Der Bundesgerichtshof hat aber auch ausgesprochen, daß der Gedanke des Spaltungsrisikos beim drittfinanzierten Grundstückskauf zurücktrete (NJW 1980, 41) und ein Einwendungsdurchgriff bei drittfinanzierten Beteiligungen an Abschreibungsgesellschaften zu versagen sei, weil der Kreditnehmer, der die Einschaltung eines Finanzierungsinstitutes anstrebe, um steuerliche Vergünstigungen zu erhalten, auch das Aufspaltungsrisiko tragen müsse (NJW 1981, 389; Roth in Münchener Komm2 Rz 458, 460, 461 zu § 242 BGB). Es wird in diesem Zusammenhang von Hopt, a.a.O. 277, 278 hervorgehoben, daß der Einwendungsdurchgriff für Geschäfte zur Beschaffung von Konsumgütern entwickelt worden sei. Geschützt werden sollte der Verbraucher, der typischerweise wirtschaftlich und rechtlich unerfahren sei und sich auch durch den Anreiz eines raschen, vom Verkäufer und seiner Bank vorfinanzierten Konsums zu übereilten Entscheidungen verführen lassen mag. Ein solcher Fall liege bei drittfinanzierten Anlagen auf dem Grundstückssektor nicht vor, bei denen zudem für den Darlehensnehmer kein Zweifel bestehen werde, daß Kaufvertrag und Darlehensvertrag rechtlich selbständige Verträge seien. Der Anleger müsse sich auch bewußt sein, daß die Anlageentscheidung für ihn neben Chancen auch Risiken mit sich bringe, die ihm von der eingeschalteten Bank nicht abgenommen werden können. Rechtlicher Schutz sei dem Immobilienanleger nicht durch einen Einwendungsdurchgriff, sondern dadurch zu gewähren, daß er seine Anlageentscheidung in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Informationen treffen könne; er habe dann aber auch ihre Konsequenzen selbstverantwortlich zu tragen (Hopt a.a.O. 277, 278). Bei Beteiligungsgeschäften zum Zwecke der Erzielung von Steuervorteilen wird hervorgehoben, daß die Trennung von Beteiligungs- und Finanzierungsgeschäft geradezu Bedingung dafür sei, daß steuerliche Abschreibungsmöglicheiten voll ausgenützt werden können, so daß die im Interesse des Kapitalgebers gelegene Trennung von Beteiligungsgeschäft und Finanzierungsgeschäft es nicht rechtfertige, das Aufspaltungsrisiko den Kreditgeber tragen zu lassen (NJW 1981, 389, 391; Hopt a.a.O. 279).

Bei der Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ist eine Heranziehung des Kreditinstitutes zur Risikotragung jedenfalls so lange nicht angemessen, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt. Das Risiko einer Beteiligung hat grundsätzlich derjenige, der Kapital investieren will, zu prüfen und zu tragen. Er kann nicht annehmen, daß der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzt werden kann. Eine Risikotragung durch das Kreditinstitut kann nur in Betracht kommen, wenn es sich aktiv in den Vertrieb der Beteiligung einschaltet, zB indem es auf seine Beteiligung hinweist und damit einen besonderen Vertrauenssachverhalt schafft oder aktiv an der Konzeption des Projektes beteiligt war und gleichsam als Mitinitiator des finanzierten Geschäftes zu gelten hat (vgl. JBl 1987, 378; NJW 1980, 41; Hopt a.a.O. 280, 282, 283). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Haftung des Kreditinstitutes in solchen Fällen auf der Grundlage des Einwendungsdurchgriffs, der Prospekthaftung oder nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht zu ziehen wäre (vgl. Rümker, ZHR 1987, 162, 171, 172). Bei Finanzierung einer stillen Beteiligung ist die Interessenlage von der des § 18 KSchG weitgehend verschieden. Im Beteiligungsantrag, den der Kläger erhalten hatte, wurde die Art der Vermögensanlage, anders als in dem der Entscheidung JBl 1987, 378 zugrundeliegenden Fall, nicht verschleiert. Dem Beklagten war klar, daß es sich um eine stille Beteiligung an einem Unternehmen handelte, so daß die Verknüpfung des Erfolges der Beteiligung mit dem Schicksal des Unternehmens offenkundig war. Während für das Abzahlungsgeschäft und diesem gleichgestellte Geschäfte die Vorleistungspflicht des Verkäufers und die Nachleistungspflicht des Käufers typisch ist (1 Ob 664/84; Mayerhofer in Krejci, Handbuch zum KSchG 473), war der Beklagte nach dem Inhalt des Beteiligungsantrages zu einer Kapitaleinlage, deren wirtschaftlicher Zweck einem Darlehen ähnelt (Straube in Straube, Rz 30 zu Art. 7 Nr. 22 EVHGB, § 335 HGB), verpflichtet. Nach dem geschäftstypischen Zweck fungierte der Beklagte daher im Verhältnis zur A***-I*** nicht als Kreditnehmer, sondern als

Kreditgeber. Darüber hinaus hätte der Beklagte, wenn er von der ihm nach dem Beteiligungsantrag offenstehenden Möglichkeit der Leistung der stillen Einlage in Teilzahlungen Gebrauch gemacht hätte, dennoch das Risiko des Verlustes der vollen Einlage zu tragen gehabt, weil ihn gemäß § 341 Abs 2 HGB im Konkurs der A***-I*** die Verpflichtung getroffen hätte, die rückständige Einlage bis zu dem Betrag, der zur Deckung des Verlustanteils erforderlich ist, in die Konkursmasse einzubezahlen (Straube a.a.O. Rz 3 zu § 341 HGB). Der Beklagte hätte daher die Verlustdeckung nicht unter Hinweis darauf, daß von der A***-I*** keine Gegenleistung erbracht werde, verweigern können (Peter Bydlinski aaO 213).

Im vorliegenden Fall muß aber allein schon entscheidend sein, daß die Anregung zum Erwerb der stillen Beteiligung nicht von der klagenden Partei, sondern von der A***-I*** ausging. Der Beklagte hatte auch schon vielfach als Vermögensberater Beteiligungen an der A***-I*** vermittelt. Die Entscheidung, sich als stiller Gesellschafter zu beteiligen, ging daher auf seinen eigenen selbständigen Entschluß zurück. Die klagende Partei schaltete sich zudem schon ganz allgemein weder aktiv in den Vertrieb der Beteiligungen ein noch war sie an der Konzeption des Projektes beteiligt; sie entwickelte auch keine werbende Aktivität und wirkte insbesondere auf den Beklagten in keiner Weise ein, eine Beteiligung zu erwerben. Auch ein besonderes Vertrauen im vorgenannten Sinn wurde von der klagenden Partei nicht erweckt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit wesentlich von jenem, der der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl 1987, 378 zugrundelag. Dort hatte der Finanzierer entscheidenden Einfluß auf die Art des Vertriebes der Hotelzertifikate und die Gestaltung der Verträge genommen, er hatte den Eindruck erweckt, als wolle er dem Kreditnehmer behilflich sein, ein besonders günstiges Spar- und Vermögensanlageprogramm abzuschließen. Der Beklagte hatte hingegen den Entschluß, die Beteiligung zu erwerben, bereits gefaßt, als er zwecks Finanzierung des Erwerbes der Beteiligung an die klagende Partei herantrat. Damit ist er aber nicht anders zu behandeln als jemand, der zur Finanzierung eines Unternehmens bei einem Kreditinstitut Kredit aufnimmt. Die klagende Partei beschränkte sich auch auf ihre Rolle als Kreditgeber, so daß ein Einwendungsdurchgriff nicht gerechtfertigt ist.

Der Beklagte vermag sich aber auch nicht darauf zu berufen, daß der Beteiligungsvertrag Geschäftsgrundlage des Kreditvertrages sei. Die Rechtsprechung anerkennt, daß ein Vertrag gelöst oder angepaßt werden darf, wenn die objektive (typische) Geschäftsgrundlage, die jedermann oder doch die Parteien des Rechtsgeschäftes mit einem solchen Geschäft verbinden, weggefallen und damit der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gelangte, von beiden Teilen (SZ 35/47) anerkannte wesentliche Vertragszweck (Endzweck im Sinne des § 901 ABGB) nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist (NZ 1979, 172; HS 10.989; JBl 1976, 145; SZ 43/63; SZ 35/7; Gschnitzer in Klang Komm2 IV/1, 338). Niemand darf sich aber auf das Nichtvorhandensein einer Vertragsvoraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht; jeder Teil muß die Gefahr aller Umstände auf sich nehmen, die sich in seinem Bereich ereignen (HS 10.989; EvBl. 1977/68; EvBl. 1976/193; Gschnitzer a.a.O. 340), denn grundsätzlich muß jeder Vertragsteil das Risiko eines Fehlschlages seiner Erwartungen tragen (HS 10.989; EvBl. 1976/193; SZ 43/63). Die Risiken einer stillen Beteiligung trägt regelmäßig der stille Gesellschafter, der sich bewußt auf die Gefahr des Fehlschlagens des Unternehmens, an dem er sich beteiligt, eingelassen hat. Die erfolgreiche Verwendung der Kreditsumme ist demnach nicht typische Voraussetzung des Kreditgeschäftes (Peter Bydlinski a.a.O. 216). Auch eine Verletzung von Aufklärungspflichten fällt der klagenden Partei nicht zur Last. Es ist zwar allgemein anerkannt, daß Aufklärungspflichten eines Kreditinstitutes gegenüber dem Kunden bestehen (WBl. 1987, 211; SZ 57/70; SZ 56/81; SZ 53/13), doch dürfen die Anforderungen an die Aufklärungspflicht, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (1 Ob 691/84), nicht überspannt werden. Dem Bankkunden muß zugemutet werden, daß er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß. Dies gilt insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen, zu deren Finanzierung er Kredit in Anspruch nimmt. Die Finanzierung als selbständige wirtschaftliche Funktion in einer arbeitsteiligen Wirtschaft darf nicht durch überzogene zivilrechtliche Haftung in Frage gestellt werden (Hopt a.a.O. 292). Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so daß die Aufklärungspflicht des Kreditinstitutes nur in Ausnahmsfällen anzuerkennen ist, so etwa, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Verhältnisse des Unternehmens gekannt hat oder im Falle der Anlageberatung (SZ 57/70; Peter Bydlinski aaO 208, 215; BGHZ 72, 92; mmenga, ZHR 1987, 151, 152; Rümker a.a.O. 167). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Kreditinstitutes, anstelle des Kapitalgebers das jeweilige Beteiligungsrisiko abzuschätzen (Hopt aaO 287). Daß die Abtretung von Ansprüchen aus einer vom Bankhaus D*** & Co zu Gunsten des Beklagten zu erstellenden Garantie Bedingung des Kreditgeschäftes gewesen wäre, ist nicht festgestellt, so daß eine konditionale Verknüpfung in dieser Richtung nicht besteht. Der Abtretung der Rechte aus der Bankgarantie kam nach dem Inhalt des an die klagende Partei gerichteten Kreditantrages nur die Bedeutung einer zusätzlichen Sicherstellung der klagenden Partei zu. Auch die Begründung einer Treuhänderfunktion der klagenden Partei ist dem Kreditvertrag nicht zu entnehmen.

Aus den dargestellten Erwägungen ist der Revision der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E14593

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00569.88.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19880615_OGH0002_0010OB00569_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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