Norm
EGUStG 1972 ArtXII Z3Rechtssatz
Art XII Z 3 EGUStG ist eine ausdrückliche gesetzliche Fälligkeitsvorschrift, weshalb es keiner gesonderten Fälligstellung durch den Rückersatzberechtigten bedarf.Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG ist eine ausdrückliche gesetzliche Fälligkeitsvorschrift, weshalb es keiner gesonderten Fälligstellung durch den Rückersatzberechtigten bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075915Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2020