Norm
UWG §1 D1fRechtssatz
Sittenwidriges Anreißen ist insbesondere das Abfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers durch Ansprechen, Verteilen von Werbezetteln, Aufstellen von Verkaufswagen oder dergleichen. Durch ein solches Abfangen vor dem Geschäft des Mitbewerbers oder in dessen unmittelbarer Nähe wird es diesem unmöglich gemacht, seine Leistungen dem Kunden anzubieten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077911Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016